Datenschutz wiegt schwerer als Dashcam-Nutzung zwecks Videobeweises - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

20. Oktober 2014

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Datenschutz wiegt schwerer als Dashcam-Nutzung zwecks Videobeweises

Datenschutz wiegt schwerer als Dashcam-Nutzung zwecks Videobeweises
VG Arnsbach, Urteil v. 12. August 2014 – AN 4 K 13.01634
In Russland werden häufig Dashcams oder On-Board-Kameras an die Windschutzscheibe des Fahrzeugs montiert, um die Aufnahmen entweder später ins Internet zu stellen oder mit sie bei Unfällen oder Straftaten der Polizei zu übermitteln. Für diese Zwecke hat das VG Arnsbach solche Aufnahmen nun verboten.
Ein Rechtsanwalt aus Nürnberg, der seine Autofahrt mit einer On-Board-Kamera aufgenommen hatte, klagte gegen das Landesamt für Datenschutzaufsicht in Arnsbach (Bayern), welches dem Kläger die Aufnahmen verboten hatte und auferlegt hatte, sie zu löschen. Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet oder der Übermittlung an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nicht zulässig sind. Solche Aufnahmen verstießen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gefilmte Personen könnten mit den Aufnahmen identifiziert werden. Die vorzunehmende Abwägung der jeweiligen Interessen ergebe, dass aufgrund des erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und ihr Recht auf informelle Selbstbestimmung das Interesse des Aufnehmenden zurückstehen muss.
Das AG München hatte am 6. Juni 2013 anders entschieden. Danach seien Dashcam-Aufnahmen im Einzelfall durchaus zulässig, wenn das Interesse an der Beweissicherung überwiege (343 C 4445/13).
Klage hat dennoch Erfolg
Formale Gründe hatten der Klage jedoch zum Erfolg verholfen. Denn das AG Arnsbach entschied, dass das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht sein Ermessen nicht richtig ausgeübt hat. Es hätte weitere Ermessenserwägungen vornehmen müssen. Außerdem verstoße die Verfügung des Beklagten gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil dort nicht angegeben wurde, um welche Kamera es genau gehe.