Abmahnung Graf von Westphalen - HERE(DE) GmbH wegen Kartenmaterial - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

28. Juni 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Graf Westphalen / Berlin

Abmahnung Graf von Westphalen – HERE(DE) GmbH wegen Kartenmaterial

Abmahnung Graf von Westphalen – HERE(DE) GmbH wegen Kartenmaterial
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der

Anwaltskanzlei Graf von Westphalen aus Berlin

im Auftrag der
HERE(DE) GmbH, Am Kronenberger Hang 8 aus 65824 Schwalbach
betreffend
diversen Kartenmaterials.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Graf von Westphalen fordern vom Empfänger des Abmahnschreibens einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung der Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Graf von Westphalen die Zahlung von regelmäßig 600,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, dass ein Stadtplanausschnitt der im Rahmen einer Internetseite veröffentlicht worden sein soll.
Wer ist HERE(DE) GmbH?
Die HERE(DE) GmbH aus Schwalbach ist ein Tochterunternehmen der Nokia Corporation, Karakaari 7, 02610, Espoo, Finland, und stellt sowohl im Internet als auch für Mobiltelefone Kartenmaterial zur Verfügung. Als besonderes Merkmal der Navigationslösung auf Mobiltelefonen gilt die Unabhängigkeit von einer Internetverbindung durch die Speicherung des Kartenmaterials auf dem Mobilgerät sowie die Kostenfreiheit für persönliche, nicht kommerzielle Zwecke.
Was fordern die Rechtsanwälte?
Die Rechtsanwälte Graf von Westphalen fordern im Auftrag ihrer Mandantin die Entfernung des Stadtplanausschnitts von der Internetseite, sowie auch vom Server. Ferner wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend gemacht.
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Graf von Westphalen vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte dringend individuell angepasst werden. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe in das billige Ermessen der Gegenseite gestellt werden soll.
Generell gilt:
Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Eine Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.