Widerrufsrecht für Streaming und Downloads
Wie bereits berichtet, änderte sich seit dem 13. Juni 2014 das Widerrufsrecht für den Online-Handel. Der elektronische Geschäftsverkehr wurde mit Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/83/EU neu gestaltet. Das betrifft nicht nur körperliche Waren, die im Internet erhältlich sind, sondern auch digitale Inhalte, also Daten auf nicht körperlichen Datenträgern, die in digitaler Form hergestellt und (etwa zum Download oder Streamen) bereitgestellt werden (§ 312f Abs. 3 BGB). Umfasst sind insbesondere Apps, Spiele, Software sowie Video-, Musik-, Text- und Bilddateien.
Regelungsbedarf
Mangels gesetzlicher Regelung war in der Vergangenheit unklar, ob der Erwerb digitaler Inhalte widerrufen werden kann. Das neue Widerrufsrecht gilt für (entgeltliche) Verträge ab dem 13. Juni zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Auch gewerbliche Anbieter digitaler Werke (also auch Streaming- und Download-Anbieter) müssen ihren Kunden also ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen.
Schutz des Unternehmers
Zum Schutz des Unternehmers vor Missbrauch erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers unter bestimmten Voraussetzungen. In § 356 Abs. 5 BGB heißt es nun:
„Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Für das Erlöschen des Widerrufsrechts müssen beide Voraussetzungen vorliegen. Die „Ausführung des Vertrags“ liegt regelmäßig in dem Bereitstellen oder der Freischaltung des Downloads/des Streams. Der Unternehmer muss – will er das Widerrufsrecht zum Erlöschen bringen – das Einverständnis des Verbrauchers noch vor dem Abschluss des Vertrages einholen, etwa mittels Häkchen am daneben stehenden Text.
Beginn des Widerrufsrechts
Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsabschluss (§ 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Verbraucher muss allerdings über das Widerrufsrecht belehrt werden (§ 356 Abs. 3). Auch über die Funktionsweise der digitalen Werke, über technische Schutzmaßnahmen (Datenformat, Kopierschutz etc.) sowie ggf. über Anforderungen an die Hard-/Software des Endgerätes muss der Unternehmer den Kunden informieren.
Nach Widerruf des Vertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis samt Lieferkosten (bei Streams und Downloads obsolet) zurückzuzahlen. Etwaiger Wertersatz entfällt bei Verträgen mit digitalen Inhalten (§ 357 Abs. 9 BGB).