Abmahnung Sebastian Wulf – Scotty – The Black Pearl
Uns erreichen Abmahnungen des
Rechtsanwalts Sebastian Wulf aus Werl
im Auftrag der
A45 Music GmbH aus Sinn
wegen des Musikwerks
“Scotty – The Black Pearl”.
Ließ sich die A45 Music GmbH zuvor u.a. noch von der Kanzlei Beak Law aus Hamburg vertreten, so fordert nunmehr der Rechtsanwalt Sebastian Wulf aus Werl sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung seiner vermeintlichen Anwaltskosten. Zur Erledigung der Angelegenheit wird – wie üblich – auch von der Kanzlei Wulf die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 1.600,- Euro gefordert.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt in der Regel der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Die abmahnende Kanzlei lässt in ihren Schreiben den Eindruck entstehen, dass die geltend gemachten Forderungen eindeutig bestünden, was tatsächlich nicht der Fall sein muss. Ferner sind die geforderten Vergleichsummen oftmals deutlich zu hoch angesetzt.
Der Umfang der von Rechtsanwalt Sebastian Wulf vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der A45 Music GmbH. Zudem soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens für jeden Fall des Verstoßes gegen eine solche Unterlassungserklärung regelmäßig zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe in das Ermessen der Gegenseite gestellt wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
24. Juni 2014
Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Sebastian / Berlin