Voller Schadensersatz trotz fehlendem Fahrradhelm - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. Juni 2014

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Voller Schadensersatz trotz fehlendem Fahrradhelm

Voller Schadensersatz trotz fehlendem Fahrradhelm
Mitschuld, da beim Unfall keinen Fahrradhelm getragen – zu diesem Ergebnis kam das OLG Schleswig vor gut einem Jahr. Der BGH sieht das anders und hob das Urteil auf.
2011 hatte eine Radfahrerin einen Verkehrsunfall, nachdem sie gegen die sich plötzlich öffnende Tür eines parkenden Pkw fuhr. Die 58-jährige Radfahrerin traf keine Schuld, ausweichen konnte sie nicht mehr rechtzeitig. Sie stürzte und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Versicherung des Autofahrers wollte den Schaden jedoch nur teilweise ersetzen, da die Fahrradfahrerin keinen Helm trug.
Das OLG Schleswig folgte der Meinung der Versicherung und gab der Radfahrerin eine Mitschuld von 20 Prozent (7 U 11/12). Ein ordentlicher und verständiger Mensch hätte zur Vermeidung eigener Verletzungen einen Fahrradhelm getragen, so das Gericht. Die Entscheidung sorgte für viel Wirbel.
Mitschuld hängt nicht vom Fahrradhelm ab
Mit Unterstützung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs ADFC ging die Radfahrerin in Revision. Der ADFC ist gegen eine gesetzliche Helmpflicht in Deutschland. Und sie bekamen Recht: Radfahrer ohne Helm haben einen Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe, so der BGH, der das Urteil des OLG Schleswig aufhob. Eine Mitschuld bestehe bei unverschuldeten Unfällen nicht, schließlich gebe es keine Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes. Der BGH widersprach dem OLG Schleswig, dass heutzutage (und im Jahr 2011) ein allgemeines Bewusstsein in der Bevölkerung gibt/gab, wonach ein Fahrradhelm als Schutz unbedingt erforderlich sei.
Die Richter des Bundegerichtshof lassen aber erkennen, dass für Radfahrer das Tragen eines Schutzhelms zwar derzeit nicht vorgeschrieben sei, allerdings auch ohne einen Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein könne, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen werde, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Dies sei dann zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar sei.
Leider ist die Entscheidung nur in Telbereichen aufhellend:
„Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.“
Die Pressemitteilung des BGH zu dieser Entscheidung finden Sie hier.