Gilt die StVO auch in Parkhäusern und auf Parkplätzen? - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

20. Juni 2014

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Gilt die StVO auch in Parkhäusern und auf Parkplätzen?

Gilt die StVO auch in Parkhäusern und auf Parkplätzen?
Vielerorts liest man auf Parkplätzen, in Parkhäusern und in großen Tiefgaragen von Kauf- und Möbelhäusern ein Schild mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“. Gelten hier also die gleichen Straßenverkehrsregeln wie auf öffentlichen Straßen?
Zunächst ist festzustellen: Ob dieses Hinweisschild dort steht, ist unwichtig. Grundsätzlich gilt auf öffentlichen Parkplätzen und in Parkhäusern mit öffentlichem Verkehr die Straßenverkehrsordnung (StVO), auf Privatparkplätzen (z.B. von Vereinen oder Großgrundstückbesitzern) hingegen nicht. Selbst wenn auf öffentlichen Parkplätzen, in Parkhäusern oder in öffentlichen Tiefgaragen kein Hinweisschild steht, müssen die Verkehrsteilnehmer auf die Beachtung der Verkehrsregeln vertrauen dürfen (vgl. AG München.
Unterschiedliche Bewertung in der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung behandelt öffentliche Straßen und öffentliche Parkplätze/Parkhäuser allerdings unterschiedlich. Denn Parkplätze und -häuser sind vor allem für den ruhenden Verkehr gedacht. Daher gilt für Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Parkplätzen und in Parkhäusern in besonderem Maße das Rücksichtnahmegebot gem. § 1 StVO. Das bedeutet,
– in allen Situationen äußerst vorsichtig zu fahren, und zwar mit Schrittgeschwindigkeit (soweit nicht anders geregelt),
– stets damit zu rechnen, bremsen zu müssen,
– besonders beim ein- und ausparken vorsichtig zu sein, da auch andere gerade ein- bzw. ausparken könnten (vgl. LG Saarbrücken.
Wer mit überhöhter Geschwindigkeit auf öffentlichen Parkplätzen/in Parkhäusern fährt, muss sich meist eine Teilschuld anrechnen lassen, wenn es zum Unfall kommt. Das eingeschränkte Sichtfeld beim rückwärts ausparken aus der Parkbucht muss man einkalkulieren und besonders langsam herausfahren. Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt regelmäßig nicht in öffentlichen Tiefgaragen, Parkhäusern und auf öffentlichen Parkplätzen, weil die Fahrspuren lediglich der Suche nach einer Parkbucht dienen und nicht dem fließenden Verkehr. Das gilt auch dann, wenn die Spuren (etwa mit Pfeilen) markiert sind (vgl. auch AG Düsseldorf, 51 C 14792/11). Die Markierungen sind hier nur als Richtungsempfehlung anzusehen (vgl. AG Homburg.