Sind Online-Stadtpläne urheberrechtlich geschützt?
Gehilfen, die nur die Vorgaben bei der Erstellung eines Online-Stadtplans umsetzen, sind einem Urteil des BGH zu Folge keine Miturheber. Dagegen seien Stadtpläne urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handele.
Worum ging es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes durch Beschl. v. 26. Februar 2014 – I ZR 121/13
Die Klägerin ließ zum Zwecke des entgeltlichen Angebots von Stadtplänen im Internet solche von einer ausländischen Firma unter genauen Vorgaben anfertigen und ließ sich ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen. Nachdem der Beklagte einen Kartenausschnitt des hergestellten Stadtplans für eigene Zwecke verwendet hatte, wurde er von der Klägerin auf Unterlassung verklagt.
Werkcharakter durch Individualität
Urheber ist regelmäßig der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Grundsätzlich gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG auch Stadtpläne und Landkarten zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Wenn mehrere Personen an der Erstellung eines Werkes beteiligt sind, kommt es nach Ansicht des BGH darauf an, wie groß der schöpferische Anteil eines jeden am Gesamtwerk ist. Bloße Gehilfen ohne schöpferische Eigenleistung seien keine Miturheber, so der BGH. Es müsse also ein entsprechender Spielraum für die individuelle Gestaltung des Plans oder der Karte bestehen.
Entscheidung des BGH
Der BGH bejahte im vorliegenden Fall die individuelle Darstellungsweise der ausländischen Firma, die sich vor allem in den grafisch und farblich hervorgehobenen Straßen äußere. Zudem zeige die Karte eine spezielle Auswahl an gekennzeichneten Gebäuden, Buslinien und Sehenswürdigkeiten. Auch durch diese Kombination der Darstellung sei die Eigentümlichkeit gegeben.
Leitsätze des BGH
Leitsätze:
1. Gemäß § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Sind mehrere Personen an der Entstehung des Werkes beteiligt, hängt die Schöpfereigenschaft davon ab, welche Person einen schöpferischen Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 UrhG geleistet und welche Person lediglich einen nichtschöpferischen Gehilfenbeitrag geleistet hat. Solange Gehilfen sich lediglich auf die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des Urhebers halten und kein Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt, sind sie keine Urheber (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – I ZR 130/04, BGH, Urteil vom 24.05. 2007 – I ZR 130/04 – Gedichttitelliste I).
2. Der an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter gebundene Hersteller von Karten kann nur dann Urheber sein, wenn ihm ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartografische Leistungen bleibt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 – I ZR 227/02 – Karten-Grundsubstanz).
3. Stadtpläne und Landkarten können als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von – meist bekannten – Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (BGH, Urteil vom 28.05.1998 – I ZR 81/96 – Stadtplanwerk; BGH, Urteil vom 23.06.2005 – I ZR 227/02 – Karten-Grundsubstanz).
Die Entschdeidung des BGH finden Sie hier.