Recht auf Vergessen, ein „gegoogelter“ Begriff
Suchmaschinen, insbesondere die beliebte Suchmaschine Google, sind nach einem aktuellen Urteil des EuGH verantwortlich für personenbezogene Daten, die auf anderen Internetseiten stehen, wenn diese als Suchbegriffe verwendet werden. Links zu Websites mit sensiblen persönlichen Daten müssen daher auf Wunsch des Betroffenen gelöscht werden. Nach der Löschung bleiben die Daten zwar auf der Seite des Dritten stehen, allerdings sind sie durch den Wegfall der Suchfunktion wesentlich schwerer im Netz zu finden.
Über welchen Sachverhalt hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden?
Im konkreten Fall klagte ein Spanier gegen Google, weil nach der Eingabe seines Namens Links zu Seiten erkennbar waren, auf denen die Zwangsversteigerung seines Hauses angekündigt war. Das Ereignis lag bereits 15 Jahre zurück. Der Kläger sah sich in seiner Privatsphäre verletzt und bekam Recht. Selbst wenn die Informationen über den Kläger wahr seien, verstoße der Suchmaschinenbetreiber durch die von ihm vorgenommene Verarbeitung und Erhebung der Daten gegen die EU-Datenschutzrichtlinie von 1995, die auch den Schutz der Persönlichkeitsrechte von EU-Bürgern zum Gegenstand habe.
Einige (wichtige) vorherige Urteile gehe in die Richtung, die der EuGH eingeschlagen hat: Das LG Hamburg etwa hatte kürzlich entschieden, dass Google persönlichkeitsverletzende Bilder in der Suchfunktion nicht mehr anzeigen darf (Fall Max Mosley). Und vor genau einem Jahr hatte der BGH klargestellt, dass die Autocompletefunktion nicht persönlichkeitsverletzend sein darf (VI ZR 269/12). Die Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes finden Sie hier. Die Urteilsgründe selbst sind noch nicht veröffentlicht worden. Ich werde die wesentlichen Bestandteile der Urteilsgründe an dieser Stelle publizieren, sobald die Entscheidung im Volltext vorliegt.
Reaktionen auf die Entscheidung
Bitkom kritisierte das Urteil des EuGH und verwies auf die Meinungs- und Pressefreiheit. Datenschützer und die EU-Kommission sehen das Urteil als Sieg für das Grundrecht auf Datenschutz im Internet. Allerdings müsse die Datenschutzrichtlinie modernisiert werden.
Wo kann das Antragsformular heruntergeladen werden?
Das Webformular finden Sie direkt bei Googel und zwar hier.