Aktuell 2014: Neue Abmahnung der Kanzlei .rka im Auftrag der Koch Media GmbH wegen des Computerspiels “Dead Island Riptide” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. März 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? .rka Reichelt Klute Assmann / Hamburg

Aktuell 2014: Neue Abmahnung der Kanzlei .rka im Auftrag der Koch Media GmbH wegen des Computerspiels “Dead Island Riptide”

 
Unsere Mandanten erhalten auch im Jahr 2014 weitere Abmahnungen der
Kanzlei .rka (Reichelt Klute Aßmann) aus Hamburg
im Auftrag der
Koch Media GmbH
diesmal wegen des Computerspiels
“Dead Island Riptide”.
Die Anwaltskanzlei Reichelt Klute Aßmann fordert in ihren Abmahnschreiben weiterhin sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, als auch die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten (Aufwendungsersatz), sofern eine der Betroffene als Störer oder Täter haftet. Die Anwaltskanzlei Reichert Klute Aßmann bietet allerdings an, die Angelegenheit (“also auch gegenüber etwaigen Dritten”) gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 1.100,- Euro als erledigt zu betrachten.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden in der Regel kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Die von der Kanzlei Reichelt Klute Aßmann vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung muss in dieser Form nicht unterschrieben werden. Zudem besteht für jeden Fall des Verstosses gegen diese Unterlassungserklärung die Verpflichtung, eine in das Ermessen des Rechteinhabers gestellte Vertragsstrafe zu zahlen, wobei Sie auch eine modifizierte Unterlassungserklärung davor nicht schützt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.