Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Superstar Entertainment GmbH & Co. KG wegen des Musikwerks "Global Deejays – Kids" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

14. März 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Kornmeier / Frankfurt

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Superstar Entertainment GmbH & Co. KG wegen des Musikwerks "Global Deejays – Kids"

 
Uns erreichen Hinweise zu weiteren Abmahnungen der
Anwaltskanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main
im Auftrag der
Superstar Entertainment GmbH & Co. KG
wegen des Musikwerks
“Global Deejays – Kids”.
Die Anwaltskanzlei Kornmeier & Partner soll einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten fordern. Eine Erledigung der Angelegenheit werde von der Kanzlei Kornmeier & Partner gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages angeboten.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Bei Abmahnungen, welche sich auf einen Sampler bzw. einen Chartcontainer (z.B. “German TOP 100 Single Charts” o.ä.) beziehen, ist zudem darauf zu achten, dass sich auf diesen Musikcontainern weitere Titel der Nutzungsrechtsinhaber befinden können. Es macht mithin unter Umständen Sinn, bei der Formulierung der Unterlassungserklärung auch die weiteren Titel mit einzubeziehen, um Folgeabmahnungen zu vermeiden!
Der Umfang der von der Kanzlei Kornmeier & Partner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckte sich bislang regelmäßig auf das abgemahnte Werk. Für jeden Fall des Verstoßes gegen eine solche Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zudem oftmals zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe in das Ermessen der Gegenseite gestellt wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.