Domain-Registrar haftet als Störer für Urheberrechtsverstöße - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

17. Februar 2014

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Domain-Registrar haftet als Störer für Urheberrechtsverstöße


LG Saarbrücken, Urteil v. 15.01.2014 – 7 O 82/13
Erstmals hat ein Gericht die Haftung eines Domain-Registrars für Urheberrechtsverletzungen unter der registrierten Domain angenommen, sofern er Kenntnis von dem konkreten Rechtsverstoß erlangt und nicht aktiv dagegen vorgeht. Nach Ansicht des Landgerichts Saarbrücken muss er nach entsprechendem Hinweis „das konkrete Angebot unverzüglich prüfen und ggf. sperren“.
Der Domain-Registrar aus Deutschland hatte die BitTorrent-Domain h33t.com eines Unternehmens auf den Seychellen registriert. Der Host-Provider bzw. Tech-C ist in der Niederlande ansässig. Unter der Internetseite wurde ein BitTorrent-Tracker betrieben.
Geklagt hatte die Universal Music GmbH zunächst im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Registrar, nachdem sie ein kürzlich erschienenes Musikalbum von ihr entdeckt hatte, das über die Domain illegal angeboten wurde. Sie forderte den Registrar auf, das Angebot zu löschen, was dieser jedoch nicht tat.
Die Klägerin hatte Erfolg und setzte eine einstweilige Verfügung gegen den Registrar durch. Hiergegen wehrte sich der Registrar und stellte seine Verantwortlichkeit in Frage.
 
LG bejaht Störerhaftung nach Hinweis
Das LG Saarbrücken folgte den Ausführungen des Beklagten nicht und nahm vielmehr eine Haftung des Beklagten als Störer an. Er habe „in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Registrant und die Besucher dieser Domain sowie die Nutzer des Trackers mit Hilfe dieser Domain Urheberrechtsverletzungen begehen können“. Mit der Registrierung habe der Beklagte so den Zugriff auf die fraglichen Inhalte ermöglicht, wie beim Abruf über die IP-Adresse. Über ein Haftungsprivileg – wie vom BGH im Falle der DENIC eG zugesprochen (I ZR 251/99; I ZR 131/10) – müsse nicht entschieden werden, da die Urheberrechtsverletzungen für den Beklagten offensichtlich war. Daher hätte der beklagte Registrar das illegale Angebot nach dem Hinweis hierauf unverzüglich prüfen und löschen müssen. Eine allgemeine Prüf- und Überwachungspflicht bestehe dagegen nicht.
Das LG Saarbrücken nimmt zum ersten Mal eine Haftung des Registrars für Urheberrechtsverletzungen unter der registrierten Domain an. Das OLG Hamburg hatte 2010 die Störerhaftung eines Domain-Providers beim Domainparking abgelehnt, da das Recherchieren nach Rechtsverstößen und das Überwachen von Inhalten ihm nicht zuzumuten sei (3 U 77/09).