LG Hamburg, Urteil v. 24.01.2014 – 324 O 264/11
Nach einem Urteil des LG Hamburg darf Google keine Suchergebnisse mehr anzeigen, die im Zusammenhang mit illegal aufgenommenen Fotos von einer Sexparty mit Max Mosley stehen. Der frühere FIA-Präsident erzielte allerdings nur einen Teilerfolg, weil seine Klage ursprünglich auch das ganze Video, dem die Bilder entnommen wurden, umfasste.
Das illegale Video zeigt Max Mosley auf einer Party mit Prostituierten in seiner Wohnung. Fotos von diesem Video konnten in der Vergangenheit bei der Bildersuche auf Google angesehen werden. Diese Fotos sind nun Geschichte. Denn das LG Hamburg nimmt eine Störerhaftung von Google an und ist der Ansicht, dass die Verbreitung der Bilder die Intimsphäre des Klägers verletzen. Bei Zuwiderhandlung muss Google bis zu 250.000 Euro Strafe zahlen. Eine entsprechende Klage in Frankreich hatte bereits Erfolg. Google will gegen die Urteile vorgehen.
Google befürchtet „Zensur-Suchmaschine“
Das Landgericht ist der Meinung, dass die Fotos im vorliegenden Fall nicht zulässig in irgendeinem Kontext veröffentlicht werden können. Daher sei es ausnahmsweise notwendig, allgemein die Verbreitung zu verbieten. Google befürchtet, dass Internetanbieter zur Überwachung auch kleinster Bestandteile von Inhalten verpflichtet werden, und verweist auf die Meinungsfreiheit.
Bislang löscht Google illegale Bilder dann, wenn jemand das Portal darauf aufmerksam macht. Im Fall Mosley geht es nun aber um einen Unterlassungsanspruch, der das künftige Verbreiten von Fotos betrifft. Google sieht darin eine „automatisierte Zensur“. Denn der Betreiber braucht nach dem Urteil eine spezielle Software, um Filtermaßnahmen zu ergreifen. Google befürchtet dadurch einen erheblichen Aufwand und erhebliche Kosten.
Ob eine Überwachungs- und Prüfpflicht rechtlich besteht, ist allerdings bis heute umstritten. Nach Ansicht des Google-Konzerns verstößt dies gegen EU-Recht. Und tatsächlich sieht der EuGH Überwachungs- und Filterpflichten durchaus kritisch (vgl. etwa EuGH C-360/10 mit dem Verweis auf Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie). Gegner dieser Pflichten wie auch die Google-Verantwortlichen führen außerdem an, dass es bei der Filterung von Inhalten möglicherweise auch solche rausgeworfen würden, die auf den zweiten Blick gar nicht rechtswidrig seien (sog. Overblocking).
Der Streit um Prüf- und Filterpflichten geht damit in die nächste Runde. Mit dem Fall werden sich möglicherweise noch der BGH und der EuGH beschäftigen.
31. Januar 2014
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