Urteil AG Köln vom 16.12.2013 – Az. 137 C 263/13
Mit Urteil vom 16.12.2013 hat das Amtsgericht Köln die Klage einer Rechteinhaberin eines Computerprogramms abgewiesen, mit welcher diese die Zahlung von Schadensersatz und Erstattung entstandener Abmahnkosten in Höhe von insgesamt € 868,- geltend gemacht hatte.
So führte das Amtsgericht Köln u.a. aus, dass die Klage schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht zulässig sei. Denn das angerufene Gericht sei gerade nicht gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Zur Begründung führt das Gericht u.a. folgendes aus:
Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1.10.2013 hat er ins Urheberrechtsgesetz § 104 a eingeführt. Das erlaubt den Rückschluss, dass er bei mittels Internet begangenen Rechtsverstößen die bloße Berufung auf die Aufrufbarkeit überall oder auch die bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit grundsätzlich überall zur Stützung eines Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO gegenüber natürlichen Personen als unseriös betrachtet, die nicht gewerblich oder selbstständig beruflich handeln.
Die vollständigen Urteilsgründe können Sie hier nachlesen (Urteil AG Köln 16.12.13).