Neue Abmahnungen der Kanzlei C-S-R im Auftrag der Z-Faktor Medien wegen des Films “Sexy Ladies 21″ - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

17. Dezember 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? C-S-R Christoph Schmietenknop / Ettlingen

Neue Abmahnungen der Kanzlei C-S-R im Auftrag der Z-Faktor Medien wegen des Films “Sexy Ladies 21″

 
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der
Kanzlei C-S-R / CSR aus Ettlingen
im Auftrag der
Z-Faktor Medien
wegen des Films
“Sexy Ladies 21″.

Bei der uns vorgelegten Abmahnung soll die angebliche Rechtsverletzung bereits im Jahre 2010 erfolgt sein. Die Anwaltskanzlei C-S-R fordert in dieser Abmahnung sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Schadensersatz als auch die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Der von der Kanzlei C-S-R geforderte Gesamtbetrag beläuft sich auf 650,- Euro.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Gerade bei einer so hohen Forderungssumme ist es wichtig, nicht vorschnell oder unüberlegt zu handeln, sondern einen ruhigen Kopf zu bewahren. Lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.
Der Umfang der von der Kanzlei C-S-R vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Z-Faktor Medien. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe zumeist in das billige Ermessen der Rechteinhaber gelegt werden soll.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.