Verteidigung in Filesharing-Prozessen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

5. Dezember 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht

Verteidigung in Filesharing-Prozessen

 
In vielen Fällen bietet eine Verteidigung in Filesharing-Prozessen Aussicht auf Erfolg. Das zeigen einige Beispiele aus der Vergangenheit und die derzeitigen Tendenzen in der Rechtsprechung. Natürlich aber sind die Erfolgsaussichten stets im Einzelfall zu prüfen.
Nackenschläge mussten Abgemahnte, die von der Musik- oder Filmindustrie verklagt wurden, des Öfteren beim Amtsgericht München einstecken, das als eher abmahnerfreundlich galt und dafür heftig kritisiert wurde. Daher haben Kanzleien wie Waldorf Frommer immer wieder gerne dieses Amtsgericht ausgesucht, was bekanntlich nunmehr nicht mehr in der Hand der Abmahnkanzleien liegt.
Dagegen überraschte ein Urteil des AG München Anfang 2012, wonach der Prozess nach einer Klage zweier Musikverlage trotz IP-Adressenermittlung im Sinne des abgemahnten Beklagten beendet werden konnte. Der Richter war völlig unvoreingenommen und hatte sich zuvor offenbar gründlich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Der Beklagte trug vor, zu keiner Zeit eine P2P-Software installiert und seinen Zugang verschlüsselt zu haben. Nach Erörterung der Pflichten eines Anschlussinhabers und der weiteren Vorgehensweise schlossen die Parteien letztlich prozessökonomisch einen Vergleich dahingehend, dass der Beklagte 30 % des eingeklagten Betrags zahlt bei gegenseitiger Kostenaufhebung. Die Verteidigung bestand darauf, nicht mehr als diese Summe zahlen zu müssen; ansonsten wäre der Rechtsstreit von Beklagtenseite weitergeführt worden. Das ist insofern mutig gewesen, als dass eine Verurteilung zu der Zeit völlig offen war. Auf eine Unterlassungserklärung, die der Beklagte vorher nicht – auch nicht in modifizierter Form – abgegeben hatte, verzichteten die Klägerinnen. Angesichts des offenen Ergebnisses ein erfolgreicher Prozess für den Beklagten.
 
Keine überhöhten Anforderungen an die Beweispflicht des Beklagten
 
Da die Klägerseite nicht ohne hinreichende Beweise in einen Prozess gehen wird, reicht ein pauschales Bestreiten der Rechtsverletzung regelmäßig nicht aus. Wird einmal die IP-Adresse ermittelt, so gilt grundsätzlich nach der Rechtsprechung des BGH (I ZR 121/08, Urteil v. 12.5.2010 [http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2182]) die (tatsächliche) Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zwar gibt es bei Filesharing-Prozessen keine Gefährdungshaftung (vgl. etwa LG München I 21 S 28809/11, Urteil v. 22.3.2013 [http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/04/Berufungsurteil_LG_M%C3%BCnchen_I_22-03-2013.pdf]), d.h. eine Verurteilung allein aufgrund der Tatsache, dass man über den betroffenen Anschluss verfügt, rechtfertigt noch keine Verurteilung.
Die Verteidigung ist aber gefordert, wenn es darum geht, rechtliche und tatsächliche Umstände darzulegen. Dabei sind einschlägige Urteile zu berücksichtigen, um die Anforderungen an die Verteidigung im Einzelfall genau beurteilen zu können. Dazu sollte immer ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden, da die Rechtsprechung zu Beweislastfragen in Filesharing-Prozessen noch nicht ausgereift ist, man die Tendenzen in der Rechtsprechung kennen sollte und weil es für die Verteidigung in Filesharing-Prozesse oft eines guten Fingerspitzengefühls bedarf.
Obwohl das LG Köln mit Urteil vom 5.6.2013 (28 O 346/12 [http://openjur.de/u/634514.html]) davon ausging, dass das Abmahn-Opfer die Beweise des Klägers entkräften müsste und selbst ein Sachverständigengutachten des Beklagten ignorierte, stellen die meisten Gerichte mittlerweile geringere Anforderungen an die Verteidigung. Nach einem Urteil des OLG Köln vom 16.5.2012 (6 U 239/11 [http://openjur.de/u/418777.html]) muss ein Anschlussinhaber keine eigenen Nachforschungen betreiben, um den eigentlichen Täter zu ermitteln und damit die eigene Unschuld zu beweisen. Der Verteidigung dürfte Mut machen, dass das OLG Hamm in einem ganz aktuellen Beschluss vom 4.11.2013 (I-22 W 60/13 [http://www.stroemer.de/index.php/entscheidungen/urheberrecht/1412-olg-hamm-beschl-v-04-11-13-i-22-w-60-13-double.html]) das ähnlich sieht. Danach dürfe es keine Beweislastumkehr geben. Der Rechteinhaber trage zunächst die Beweislast dafür, dass der Abgemahnte die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung begangen hat. Den Beklagten treffe hingegen die sekundäre Beweislast, in deren Rahmen er sich nicht selbst durch den Beweis des Gegenteils entlasten müsse; vielmehr reiche es aus, wenn der Abgemahnte darlege, dass ein anderer zur fraglichen Zeit auf den Internetanschluss Zugriff hatte. Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes hat bereits auch anderen Gerichten ausgereicht (zuletzt AG München 155 C 11811/13, Urteil v. 22.10.2013) und wird auch vom BGH getragen („Morpheus“, I ZR 74/12, Urteil v. 15.11.2012 [http://openjur.de/u/569445.html]).
Allerdings ist im Einzelfall stets abzuklären, wie genau man der Darlegungs- und Beweispflicht genügen kann. Insgesamt stellt die Rechtsprechung keine überhöhten Anforderungen (mehr). Bezeichnenderweise hat das AG München im März 2013 entschieden, dass der Kläger sich nicht allein auf den Hash-Wert einer Torrent-Datei berufen kann (111 C 13236/12 [http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20130163]). Weitere Urteile zur Beweislast werden folgen. Die neuen Urteile machen jedenfalls Mut für eine erfolgreiche Verteidigung.