Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH wegen des Werks “Die Tore der Welt Teil 1 + 2 (TV-Serie)” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

4. Dezember 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Waldorf Frommer / München Wer mahnt was ab?

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH wegen des Werks “Die Tore der Welt Teil 1 + 2 (TV-Serie)”

 
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der
Anwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München
im Auftrag der
Universum Film GmbH
wegen der TV-Serie
“Die Tore der Welt Teil 1 + 2”.
Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer fordert in ihren Abmahnschreiben sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.200,- Euro und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 Euro. Die von der Kanzlei Waldorf Frommer geltend gemachte Forderung beläuft sich in der uns vorgelegten Abmahnung somit auf insgesamt 1.481,30 Euro.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Universum Film GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.