Abmahngerücht: Hinweise zu Bootleg-Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner im Auftrag der Belle Vue Sunshine Touring Inc. wegen des Werks "Motörhead - Too loud to be proud" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. Oktober 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Sasse / Hamburg

Abmahngerücht: Hinweise zu Bootleg-Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner im Auftrag der Belle Vue Sunshine Touring Inc. wegen des Werks "Motörhead – Too loud to be proud"

 
Uns erreichen Hinweise zu einer weiteren Bootleg-Abmahnung der
Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg
im Auftrag der
Belle Vue Sunshine Touring Inc.

wegen des Werks
“Motörhead – Too loud to be proud″ (Urheberrechtsverletzung durch sog. “Bootlegs”).
Die Anwaltskanzlei Sasse & Partner soll einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verlangen. Der pauschal geforderte Schadensersatz betrage ca. 369,- Euro. Es werde geltend gemacht, dass die in Frage stehende Tonaufnahme nicht veröffentlicht und auch nicht von der Belle Vue Sunshine Touring Inc. produziert worden sei, so dass der Vertrieb des Tonträgers eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Die Kanzlei Sasse & Partner soll daher ebenfalls die Herausgabe des Tonträgers fordern.
Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Sasse & Partner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Gelring Ltd. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger eines Abmahnschreibens in der Regel zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.