Änderung des Urheberrechts – Was wird aus Altfällen? - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

16. Oktober 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht

Änderung des Urheberrechts – Was wird aus Altfällen?

 
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken u.a. zur Abwendung der „Abmahn-Abzocke“ ist am 09.10.2013 in Kraft getreten (zu den Änderungen s. Artikel „Gesetz gegen ‚Abzocke‘ kommt – Änderung des UrhG“ [http://www.ra-herrle.de/gesetz-gegen-abzocke-kommt-aenderung-urhg/]). Nach den Änderungen im Urhebergesetz können Abmahnanwälte in der Regel nur noch höchstens 155,30 € als Abmahnkosten verlangen. Zudem kann der Abgemahnte nunmehr nur noch an seinem Wohnsitz verklagt werden. Was aber ist mit Altfällen, bei denen Urheberrechtsverletzung und Abmahnung schon vor Inkrafttreten der neuen Regelungen geschehen sind?
1. Abmahnkosten
Die Rechtsprechung tendiert zur Zeit dazu, eine Rückwirkung des neuen § 97a UrhG für Altfälle anzunehmen. So hat etwa das AG Hamburg kürzlich den Streitwert unter Verweis auf die Gesetzesänderung auf 1.000 € beschränkt (31a C 109/13, Beschl. v. 24.07.2013). Nur angemessene Aufwendungen dürften verlangt werden, wobei bei Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen bei einfach gelagerten Fällen niedriger anzusetzen sei als bei gewerbsmäßigem Filesharing.
Auch das AG München (224 C 19992/13, Beschl. v. 27.08.2013) nahm statt 10.000 € einen Streitwert in Höhe von 1.000 € an und folgte der Argumentation des Hamburger Amtsgerichts.
Dagegen hat der BGH (I ZR 145/10 [http://openjur.de/u/258041.html]) 2011 für den entscheidenden Zeitpunkt auf die Abmahnung abgestellt und die Anwendung des § 97a UrhG a.F. verneint, weil die Abmahnung bereits 2007, also vor dem Inkrafttreten der Norm erfolgte. Allerdings ging es hierbei weder um einen Filesharing-Fall noch sah das Gesetz in der Fassung vor dem 07.07.2008 eine Beschränkung des Streitwertes vor.
Das OLG Brandenburg wiederum hat im Februar 2009 eine Rückwirkung für Altfälle bejaht und die Abmahnkosten mit Blick auf die Gesetzesänderung auf 100 € begrenzt.
Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2062/09 [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.html]) aufgegriffen mit der Argumentation, dass die Anwendung der Norm aus der fehlenden Übergangsregelung resultiere. Das BVerfG machte deutlich, dass bei Altfällen eine Auslegung des § 97a UrhG möglich sei.
2. Gerichtsstand
Auch was den Gerichtsstand anbelangt, ist eine Tendenz in Richtung Rückwirkung zu erkennen. Das AG Berlin-Mitte (6 C 65/13, Beschl. v. 26.08.2013) verweigerte einer Abmahnkanzlei den zuvor geltenden „fliegenden Gerichtsstand“ und verwies auf den Wohnsitz des Abgemahnten.