Abmahngerücht: Hinweise zu möglichen Abmahnungen der Kanzlei APW / RAe Auffenberg & Kollegen im Auftrag der Universal Pictures International Germany GmbH wegen des Films “Ich - Einfach unverbesserlich 2” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

10. Oktober 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? APW Auffenberg Petzold Witte / Dortmund

Abmahngerücht: Hinweise zu möglichen Abmahnungen der Kanzlei APW / RAe Auffenberg & Kollegen im Auftrag der Universal Pictures International Germany GmbH wegen des Films “Ich – Einfach unverbesserlich 2”

 
Uns erreichen Hinweise zu möglichen Abmahnung der
Kanzlei APW / RA Auffenberg aus Dortmund
im Auftrag der
Universal Pictures International Germany GmbH
wegen des Films
Ich – Einfach unverbesserlich 2.
Die Anwaltskanzlei APW / RAe Auffenberg & Kollegen soll, noch bevor der Film offiziell auf DVD/Blue-Ray erschienen ist (erst ab 7. November 2013), einerseits die Abgabe einer strafbewehrten – d.h. weitere Urheberrechtsverletzungen vorbeugend unter Geldstrafe stellenden – Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten fordern. Eine Erledigung der Angelegenheiten soll die Kanzlei APW / RAe Auffenberg & Kollegen in ihren Abmahnungen in der Regel gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von etwa 530,- Euro anbieten.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich:
Einer Abmahnung liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Als Rechtsverletzung wird dabei das – bewusste oder unbewusste, absichtliche oder ungewollte – öffentliche Zugängigmachen der streitgegenständlichen Datei in sogenannten Internettauschbörsen („Peer-to-Peer“-Netzwerke, wie z.B. BitTorrent, eDonkey, uvm.) urheberrechtlich verfolgt. Die abmahnende Kanzlei engagiert eine Ermittlungsfirma, die Internettauschbörsen durchsucht und in der Lage ist, IP-Adressen zuzuordnen. Anschließend erwirkt die abmahnende Kanzlei vor Gericht einen Beschluss. Dieser Beschluss erlaubt dem Internetanbieter des Abmahnempfängers, die persönlichen Kontaktdaten des Internetanschlussinhabers anhand der von der beauftragten Firma ermittelten und zugeordneten IP-Adresse an die abmahnende Kanzlei herauszugeben. So gelangt die abmahnende Kanzlei in Besitz Ihrer Daten.
Es wird ein standarisiertes Abmahnschreiben aufgesetzt, und an den Inhaber des ermittelten Internetanschlusses verschickt. Die abmahnende Kanzlei stellt sich in der Abmahnung großzügig dar, indem sie anbietet, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer “geringen” Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Belegt wird das Ganze mit mindestens einem Gerichtsbeschluss (nicht notwendigerweise jenem, der auch die abgemahnte Sache selbst betrifft) und vielen Zitaten von Gerichtsurteilen, die dem rechtsunkundigen Bürger mehr oder weniger unverständlich sind.
Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht, d.h. ob die vermeintliche Urheberrechtsverletzung dem Abmahnempfänger zulasten gelegt werden kann oder nicht.
Der Umfang der von der Kanzlei APW / RAe Auffenberg & Kollegen vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Universal Pictures International Germany GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in meist noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.