Ebay-Abmahnung der Kanzlei Schlömer & Sperl im Auftrag der EONETIX GmbH wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

30. September 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab?

Ebay-Abmahnung der Kanzlei Schlömer & Sperl im Auftrag der EONETIX GmbH wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke

 
Uns erreicht eine weitere Ebay-Abmahnung der
Kanzlei Schlömer & Sperl aus Hamburg
im Auftrag der
EONETIX Informations Technology Handels-GmbH

wegen der unerlaubten Nutzung angeblich urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke.
Die Anwaltskanzlei Schlömer & Sperl fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung eines pauschalen Schadensersatz (Lizenzschaden) sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Insgesamt fordert die Kanzlei Schlömer & Sperl meist eine vergleichsweise Zahlung in Höhe von zumindest 400,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die vermeintlich urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerke seien unlizenziert genutzt und in einer Ebay-Auktion anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht worden.
Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung des Gesamtbetrages eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungs- und Verpflichtungserlärung behält sie sich allerdings die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen (Zuschlag wg. Mehrfachabbildung, längere Nutzungsdauer etc.) ausdrücklich vor. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Schlömer & Sperl vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich auf das abgemahnte Lichtbildwerk. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1.500,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Eine Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.