Ein Angestellter eines Autohauses hat bei facebook auf eine Aktion seines Arbeitgebers aufmerksam gemacht. Daraufhin wurde der Arbeitgeber von der Wettbewerbszentrale abgemahnt – zu Recht, wie das Landgericht Freiburg (12 O 83/13) meinte.
Der Mitarbeiter hatte in seinem facebook-Account das Bild von einem VW gepostet und dazu die Aktion „Einmaliges Glück“ des Autohauses, bei der es um einen Nachlass bei bestimmten Neuwagen ging.
Der Arbeitgeber wusste davon nichts. Das aber spielt keine Rolle, wie das LG Freiburg nun entschied. Der Arbeitgeber sei für den wettbewerbswidrigen Post seines Angestellten auch bei Unkenntnis verantwortlich. Zum einen habe es sich um Werbung gehandelt, weil der Post auf facebook in Verbindung mit dem Bild des Pkw als absatzfördernd i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen sei. Zum anderen habe der Mitarbeiter mit dieser Werbung gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und § 5 TMG verstoßen, da der Post weder ein Impressum enthielt noch die Motorleistung bzw. Emissionen des Autos. Die Unkenntnis des Arbeitgebers ist nach § 8 Abs. 2 UWG und den Unterlassungsanspruch unschädlich.
27. September 2013
Entscheidungen Wettbewerbsrecht