Gesetz gegen „Abzocke“ kommt – Änderung des UrhG - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

11. September 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht

Gesetz gegen „Abzocke“ kommt – Änderung des UrhG

Der Bundestag hatte Ende Juni das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, könnte der Bundesrat nach Beratung am 20. September Einspruch gegen den Entwurf einlegen und vorher zur Vermittlung zwischen den Organen den Vermittlungsausschuss anrufen. Allerdings kann der Bundestag den Einspruch mit der erforderlichen Mehrheit überstimmen.

Durch die Änderungen im Urhebergesetz sollen die Rechte des Abgemahnten gestärkt werden, und zwar durch folgende Regelungen:

1. Kostendeckelung

Die Deckelung der Abmahnkosten wird neu geregelt. Der bisherige § 97a Abs. 2 UrhG hat nur geregelt, dass die die Kosten bei erstmaliger Abmahnung in einfachen Fällen auf 100 € beschränken. Für einen solchen einfachen Fall musste eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliegen – ein unbestimmter Rechtsbegriff; zudem passten die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf Fälle des Filesharings.

Daher wurde mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nun folgende Änderung in § 97a UrhG geschaffen:

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 EUR, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Da sich der Streitwert nunmehr auf 1.000 € beschränkt, kann der Abmahnanwalt nur noch höchstens 155,30 € als Gebühr verlangen. Der Abgemahnte muss eine natürliche Person sein. Die alte Bedingung, dass der Abgemahnte „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ gehandelt haben muss, ist entfallen. Im Gegenteil: Vielmehr darf er die geschützten Werke nicht für gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden. Außerdem darf der Abgemahnte im Verhältnis zum Rechteinhaber noch nicht zu einer Unterlassung verpflichtet sein.

Die Formulierung „Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist“ bietet allerdings Raum für Ausnahmen.

2. Formelle Anforderungen an die Abmahnung

Weiter heißt es im neuen § 97a UrhG:

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

Aus Abs. 2 geht hervor, dass die Abmahnung nur unter bestimmten formellen Bedingungen wirksam ist. Der Abgemahnte soll die angebliche Urheberrechtsverletzung nachvollziehen können und wissen, wer genau der Verletzte ist. Darüber hinaus sind die einzelnen Zahlungsansprüche zwecks Klarheit aufzuschlüsseln.

3. Anspruch auf Kostenerstattung

Der neue § 97a Abs. 4 regelt, dass der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, sofern die Abmahnung unberechtigterweise erfolgte oder unwirksam ist. Bei ersterer Variante muss dem Abmahnenden allerdings erkennbar sein, dass die Abmahnung unberechtigt war.

4. Gerichtsstand

Eine weitere Stärkung der Rechte des Abgemahnten ist die Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“, nach dem der Abgemahnte überall verklagt werden konnte. Der neue § 104a UrhG regelt nun dazu:

(1) Für Klagen wegen Urheberechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(2) § 105 bleibt unberührt.

Für den Abgemahnten bedeutet das weniger Willkür. Schließlich konnte der Abmahnende in der Vergangenheit stets ein Gericht aussuchen, bei dem er glaubte, Erfolg zu haben. Mit dem Verweis auf § 105 UrhG [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__105.html] ist das jeweilige Gericht für Urheberrechtssachen im entsprechenden Bezirk zuständig.