Einleitung des Mahnverfahrens durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf im Auftrag der DBM Videovertrieb GmbH wegen ursprünglicher Abmahnung des Filmwerks “Euro-Inzest - Inzest in Deutschland” der Kanzlei Negele pp. - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

9. September 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? jur-law Sebastian Wulf / Werl

Einleitung des Mahnverfahrens durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf im Auftrag der DBM Videovertrieb GmbH wegen ursprünglicher Abmahnung des Filmwerks “Euro-Inzest – Inzest in Deutschland” der Kanzlei Negele pp.

 
Einleitung des Mahnverfahrens durch
Rechtsanwalts Sebastian Wulf (Kanzlei jur-law) aus Werl
im Auftrag der
DBM Videovertrieb GmbH

wegen ursprünglicher Abmahnung des Filmwerks
“Euro-Inzest – Inzest in Deutschland” im Jahre 2010 durch Kanzlei Negele, Zimmel pp.

Ließ sich die DBM Videovertrieb GmbH zuvor noch von der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg vertreten, welche im Jahre 2010 die zugrundeliegende Abmahnung verschickte und seinerzeit noch einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 815,- Euro gefordert hatte, so macht nunmehr der Rechtsanwalt Sebastian Wulf (Kanzlei jur-law) aus Werl im Wege des Mahnverfahrens die geltend gemachten Forderungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing geltend.
Die geforderte Gesamtsumme beläuft sich einschließlich geltend gemachter Zinsen auf ca. 1.291,- Euro.
Bei den uns bekannt gewordenen Fällen wird als Schuldgrund jeweils „Schadensersatz aus Unterlassung-Vertrag“ angegeben und die Hauptforderung mit nunmehr 1.000,- Euro beziffert. Ebenso sind zusätzlich die entstandenen Kosten des Mahnverfahrens, d.h. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten mit aufgenommen. Mit dem Mahnbescheid wurde für den Fall des Widerspruchs auch bereits die Abgabe an das für ein streitiges Verfahren zuständige Amtsgericht beantragt. Ob nach Erhebung des Widerspruchs die Gegenseite eine Klagbegründung einreicht oder das Verfahren nicht weiter betrieben wird, bleibt zunächst abzuwarten.
Es ist jedoch höchste Vorsicht geboten, wenn ein solcher Mahnbescheid eintrifft. Wird die entsprechende Widerspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung) versäumt, so ergeht auf Grundlage der von der Gegenseite geltend gemachten Forderung ein Vollstreckungsbescheid, aus dem bereits die Zwangsvollstreckung betreiben kann, sofern auch dieser nicht binnen 2-Wochen-Frist ab Zustellung angegriffen wird.
Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.