Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Carvus Law im Auftrag der Silwa Filmvertrieb AG wegen des Films “Alte Stuten & junge Hengste - Oma, mach die Beine breit” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. September 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Carvus Law / Köln

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Carvus Law im Auftrag der Silwa Filmvertrieb AG wegen des Films “Alte Stuten & junge Hengste – Oma, mach die Beine breit”

 
Uns erreichen Hinweise zu weiteren Abmahnungen der
Kanzlei Carvus Law aus Köln
im Auftrag der
Silwa Filmvertrieb AG (Videorama)

wegen des Films
“Alte Stuten & junge Hengste – Oma, mach die Beine breit“.
Ist die Rechteinhaberin Silwa Filmvertrieb AG zuvor noch von der Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) vertreten worden, so wird diese nunmehr von der Kanzlei Carvus Law, d.h. Rechtsanwalt Thomas Link anwaltlich vertreten.
Die Anwaltskanzlei Carvus Law (Rechtsanwalt Thomas Link) fordere einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Eine Erledigung der Angelegenheit biete die Kanzlei Carvus Law gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von zumindest 1.250,- Euro an.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von Rechtsanwalt Thomas Link vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Silwa Filmvertrieb AG. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.