BGH: Penny darf mit Pippi werben - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

14. August 2013

Urheber- und Internetrecht Entscheidungen Wettbewerbsrecht

BGH: Penny darf mit Pippi werben

 
Die Erbengemeinschaft von Pippi-Langstrumpf-Erfinderin Astrid Lindgren, die Saltkråkan AB, hatte den Discounter Penny auf Schadensersatz verklagt, weil dieser 2010 in einer Werbung junge Frauen in Pippi-Kostümen auf Fotos zeigte. Hierbei handelte es sich um Karnevalskostüme.

Das Landgericht Köln sah es ähnlich wie die Klägerin: Die Fotos stellten unfreie Bearbeitungen gem. § 23 UrhG [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html] dar. Denn in der Gesamtbetrachtung seien die eigenschöpferischen Züge der literarischen Figur Pippi Langstrumpf deutlich erkennbar und es handele sich nicht um ein eigenständiges Werk.

Der BGH kam indes zu einer anderen Ansicht. Zwar genieße die Figur Pippi Langstrumpf als unverwechselbare Persönlichkeit Urheberrechtsschutz. Auf der anderen Seite habe Penny in der konkreten Werbung lediglich einige äußere Merkmale übernommen, etwa die roten Zöpfe oder die Ringelstrümpfe. Das Kleid und die Schuhe etwa, so die Anwältin des Discounters, entsprächen „in vielen Punkten nicht der sprachlichen Darstellung im Roman“. Die teilweise Übernahme von Pippi-Merkmalen reicht aber nach Ansicht des BGH nicht aus, um eine Verletzung des § 23 UrhG anzunehmen.

Die Entscheidung hat Auswirkung auf den gesamten Handel. So werden sicher auch andere Unternehmen motiviert sein, Merkmale von literarischen Figuren für ihre Werbung zu nutzen.