Abzocke durch Abmahnungen: Bundestag setzt Grenzen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

3. Juli 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab?

Abzocke durch Abmahnungen: Bundestag setzt Grenzen

Ein neues Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll dem Abmahnwahn entgegenwirken. Künftig sind etwa die Abmahngebühren von Anwälten auf eine niedrigere Summe begrenzt. Damit soll die Abzocke durch Abmahnungen erheblich eingedämmt werden.
So sollen für eine Abmahnung nur noch Anwaltskosten i.H.v. 155,30 € fällig werden, da der Streitwert für Abmahnungen wegen illegalen Downloads auf höchstens 1.000 € reduziert wird. Eine Ausnahme besteht allerdings für den Fall, dass der Streitwert „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ erscheint. Es bleibt damit eine Lücke, die Abmahnanwälte ausnutzen könnten.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Abmahnanwälte genau aufschlüsseln müssen, wofür sie die Zahlungen verlangen. Bei unberechtigter Abmahnung soll nach dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz ein Anspruch des Abgemahnten auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten bestehen, sofern die Unrechtmäßigkeit dem Kläger bekannt ist. Somit sei die „Waffengleichheit zwischen Rechteinhaber und vermeintlichem Rechtsverletzer“ gegeben.
Ebenfalls Gegenstand des Gesetzes ist die Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“. Nunmehr ist das Gericht am Wohnsitz des Abgemahnten zuständig.