Urheberrechtsschutz einer Website nur unter bestimmten Voraussetzungen, OLG Hamburg, Urteil v. 29.02.2012, 5 U 10/10 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Mai 2013

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Urheberrechtsschutz einer Website nur unter bestimmten Voraussetzungen, OLG Hamburg, Urteil v. 29.02.2012, 5 U 10/10

Mit dem urheberrechtlichen Schutz einer website hat sich das Oberlandesgericht Hamburg beschäftigt. Nach dessen Urteil besteht der Schutz nicht, wenn der Seite die künstlerische Eigenleistung bzw. die Individualität fehlt.
Im zu verhandelnden Fall hatte der Beklagte eine website der Klägerin mittels Software (Offline-Reader) kopiert. Der Beklagte wurde daraufhin abgemahnt mit der Begründung, er habe wegen des urheberrechtlich geschützten Quellcodes unerlaubt ein Plagiat geschaffen und dabei ein bestimmtes Programm sowie die Programmiersprache PHP benutzt.Die Klägerin klagte auf Unterlassung und Schadensersatz; das Landgericht Hamburg wies die Klage indes ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG Hamburg hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin habe die Schutzfähigkeit des von ihr erstellten Programms als Computerprogramm nicht ausreichend dargelegt. Der Urheberrechtsschutz ergab sich nach Ansicht des Gerichts daher nicht aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG. Es genüge nicht, dass die Klägerin die Verwendung eines bestimmten Programmes oder einer bestimmten Programmiersprache geltend macht.
Der Inhalt der website sei auch nicht als Sachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt. Das OLG machte deutlich, dass es sich bei den sprachlichen Inhalten der Internetseite nicht um Adressangaben, Firmennamen und Stichwörter für die Unterseiten gehandelt habe. Da es nur um eine einfache Aneinanderreihung weniger Begriffe ging, könne auch die Tatsache, dass nach den Grundsätzen der „Kleinen Münze“ die Anforderungen an die persönlich geistige Schöpfung (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG) im Falle eines Werkes niedriger sind, nichts daran ändern.
Um das Merkmal der persönlich geistigen Schöpfung zu erfüllen, musste daher eine gewisse Schöpfhöhe erreicht werden. Das OLG Hamburg prüfte die Voraussetzungen eines schutzfähigen Kunstwerkes i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die geforderte Schöpfhöhe setzt eine gewisse kreative gedankliche (künstlerische) Leistung voraus, also eine individuelle Prägung. Das war vorliegend nicht der Fall. Der kopierte Quellcode war recht einfach; die Internetseite habe laut Gericht dem durchschnittlichen Können eines Webseitengestalters entsprochen. Die Farbwahl und das Design der Seite hätten keine schützenswerte Eigentümlichkeit begründet.