Urteilsgründe des BGH Urteils "Morpheus" vom 15.11.2012 veröffentlicht - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

11. April 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Entscheidungen

Urteilsgründe des BGH Urteils "Morpheus" vom 15.11.2012 veröffentlicht

 
Nach dem Morpheus-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht bereits dadurch,

„dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm die Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet zu versperren, besteht grundsätzlich nicht.“

Das Berufungsgericht (OLG Köln) war in seinem Urteil vom 23.03.2012 noch von einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht gem. § 1631 Abs. 1 BGB ausgegangen. Hierzu hatte das OLG Köln seinerzeit ausgeführt, dass die Eltern ihrem Kind

„die Nutzung des Internet in ihrer Abwesenheit nur (hätten) gestatten dürfen, wenn sie hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt und deren Einhaltung kontrolliert hätten.“

So sollte es gerade nicht ausreichend sein das Kind über eine mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen zu belehren und eine Teilnahme an Tauschbörsen zu untersagen. Auch sei es nicht ausreichend, den Computer zwar durch eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm, welches die Installation weiterer Software blockiert, zu schützen. Die Eltern seien ferner verpflichtet, den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Und so hätte man bei einer monatlichen Kontrolle des Computers, insbesondere der Softwareliste oder des Desktops die installierten Filesharing-Programme entdecken müssen.

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.“
Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern.“

Diese Grundsätze habe das Berufungsgericht zwar zugrunde gelegt, jedoch stellt der BGH in seinem Urteil klar, dass das

„Berufungsgericht die Anforderungen überspannt, die an das Maß der gebotenen Aufsicht zu stellen waren.“

So genügen die Eltern nach der vom BGH vertretenen Auffassung

„ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren.“

Eine ständige Überwachung der Internetnutzung durch das Kind, eine (teilweise) Sperrung des Internetzugangs und eine regelmäßige Kontrolle des Computers sind daher erst geboten, wenn die Eltern

„konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.“ (… Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens.“

Wenn Eltern die Nutzung des Internets durch das Kind regelmäßig ohne konkreten Anlass kontrollieren müssen, widerspräche dies dem Wertgehalt des § 1626 Abs. 2 S. 1 BGB und wäre mit dem Erziehungsgrundsatz nicht zu vereinbaren:

„Danach sollen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen.“

Auch sieht der BGH das

„Ausmaß der Gefahr, die Dritten dadurch droht, dass ein Kind urheberrechtsverletzende Tauschbörsen nutzt, (…) wesentlich geringer als beispielsweise die Gefahr, der Dritte durch das Fehlverhalten eines Kindes im Straßenverkehr oder beim Umgang mit Feuer ausgesetzt sind.“

Bezüglich einer in Rede stehenden Störerhaftung hat der BGH zu guter Letzt ausgeführt, dass es Sache der Anspruchssteller ist, die Umstände einer Haftung als Täter oder Teilnehmer für eine Urheberrechtsverletzung darzulegen und nachzuweisen. Sobald also die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat, ist die tatsächliche Vermutung einer Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung im Streitfall entkräftet.
Das Urteil des BGH vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – ist hier im Volltext abrufbar.