Abmahnung der Kanzlei Carvus Law im Auftrag der Silwa Filmvertrieb AG wegen des Films “Lena Nitro – Geile Feten” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

1. Februar 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Carvus Law / Köln

Abmahnung der Kanzlei Carvus Law im Auftrag der Silwa Filmvertrieb AG wegen des Films “Lena Nitro – Geile Feten”

 
Uns erreicht eine Abmahnung der
Kanzlei Carvus Law aus Köln
im Auftrag der
Silwa Filmvertrieb AG
wegen des Films
“Lena Nitro – Geile Feten“.
Ist die Rechteinhaberin Silwa Filmvertrieb AG zuvor noch von der Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) vertreten worden, so wird diese nunmehr von der Kanzlei Carvus Law, d.h. Rechtsanwalt Thomas Link anwaltlich vertreten. Die Anwaltskanzlei Carvus Law (Rechtsanwalt Thomas Link) fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Carvus Law die Zahlung von zumindest 650,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von Rechtsanwalt Thomas Link vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Silwa Filmvertrieb AG. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.