Abmahnung der Kanzlei Tobias Selig im Auftrag der AEGIS Multimedia Service GmbH wegen des Filmwerkes “С новым годом, МАМЫ ("Frohes Neues, Mütter")” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

1. Februar 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Selig / Dortmund

Abmahnung der Kanzlei Tobias Selig im Auftrag der AEGIS Multimedia Service GmbH wegen des Filmwerkes “С новым годом, МАМЫ ("Frohes Neues, Mütter")”

 
Uns erreicht eine Abmahnung der Anwaltskanzlei
Tobias Selig aus Dortmund
im Auftrag der
AEGIS Multimedia Service GmbH
wegen des Filmwerks
“С новым годом, МАМЫ („Frohes Neues, Mütter“)”.
Rechtsanwalt Tobias Selig – vormals Anwaltskanzlei Selig & Christ – fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung seiner Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert Rechtsanwalt Selig die Zahlung von zumindest 980,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Tobias Selig vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der AEGIS Multimedia Service GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
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