Abmahnung der Kanzlei Christoph Cojger im Auftrag der Firma Fet-X GmbH wegen Verkauf pornographischer Filme über die Plattform X-Juggler - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

20. April 2012

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Cojger / Frankfurt a.M.

Abmahnung der Kanzlei Christoph Cojger im Auftrag der Firma Fet-X GmbH wegen Verkauf pornographischer Filme über die Plattform X-Juggler

 
Uns erreichen Anfragen wegen Abmahnungen der
Kanzlei Christoph Cojger aus Frankfurt a.M.
im Auftrag der Firma
Fet-X GmbH
wegen des Verkaufs pornographischer Filme über die
Plattform X-Juggler.
Aktuell werden von Rechtsanwalt Christoph Cojger aus Frankfurt a. M. Abmahnungen wegen pornographischer Filme verschickt, die angeblich über die Plattform X-Juggler zum Verkauf angeboten worden sind ohne die erforderlichen Vorkehrungen zum Jugendschutz eingehalten zu haben (unter Umgehung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes – JGG). Aufgrund dieser Umgehung macht Rechtsanwalt Cojger im Namen der Fet-X GmbH eine Verletzung des Wettbewerbsrechts geltend. Auftraggeber von Rechtsanwalt Christoph Cojger sind dabei nicht nur die Firma Fet-X GmbH sondern ebenso eine minderjährige Testkäuferin, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten.
Was wird vom Empfänger eines Abmahnschreibens gefordert?
Die Anwaltskanzlei Cojger fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von pauschal 300,- Euro. Der Gegenstandswert wird von Rechtsanwalt Cojger mit 15.000,- Euro angegeben.
Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.