Abmahnung Rechtsanwalt Henkel im Auftrag der SMC Shoot Media Consulting wegen “Alischa und ihre Freundinnen - 9 Frauen 2 Schwänze” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

13. April 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Henkel / Mainz

Abmahnung Rechtsanwalt Henkel im Auftrag der SMC Shoot Media Consulting wegen “Alischa und ihre Freundinnen – 9 Frauen 2 Schwänze”

 

Uns erreicht eine Abmahnung des
Rechtsanwalts Hans Dieter Henkel aus Mainz
im Auftrag der
SMC Shoot Media Consulting

wegen des Films
“Alischa und ihre Freundinnen – 9 Frauen 2 Schwänze”.
Diese Abmahnung erreichte uns von Rechtsanwalt Hans Dieter Henkel aus Mainz, der erstmals als neuer Rechtsanwalt im Abmahnwesen im Jahr 2012 in Erscheinung getreten ist.
Rechtsanwalt Henkel fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung seiner Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert Rechtsanwalt Henkel die Zahlung von zumindest 650,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Der abmahnende Rechtsanwalt bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Es ist darauf zu achten, dass sich auf diesen Samplern weitere Titel der Nutzungsrechtsinhaber befinden können. Es macht mithin unter Umständen Sinn, bei der Formulierung der Unterlassungserklärung auch weitere Titel mit einzubeziehen, um Folgeabmahnungen zu vermeiden!
Der Umfang der von Rechtsanwalt Henkel vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das gesamte Repertoire der SMC Shoot Media Consulting. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe in das Ermessen der Nutzungsrechtsinhaberin gestellt wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in einer noch nicht bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Eine Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.