Parken vor der Garage des Nachbarn und sonstiges Zuparken - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

10. April 2012

Tipps Entscheidungen Verkehrsrecht

Parken vor der Garage des Nachbarn und sonstiges Zuparken

 
Was passiert, wenn ein Autofahrer die Garage des Nachbarn zuparkt?
Fakt ist: Der Falschparker kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm hätte klingeln können, um ihn zum Wegfahren des Autos zu animieren. So entschied das Amtsgericht München (241 C 7703/09) und gab dem Garagenbesitzer Recht, der auf Unterlassung geklagt hatte. Die Tatsache, dass es in der Straße sehr eng gewesen ist und eine Beeinträchtigung praktisch unumgänglich, ändere nichts daran, dass eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung vorliege, wenn der Nachbar keinen Zugang mehr zu seiner Garage hat.
Die Beklagte muss daher im Falle des erneuten Falschparkens ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 € zahlen.
Übrigens müssen Falschparker stets mit dem rechtmäßigen Abschleppen ihres Fahrzeuges rechnen, wie der BGH in einer Entscheidung vom 05. Juni 2009 noch einmal deutlich gemacht hat (V ZR 144/08).
Aber nicht nur Garagen oder andere Parkplätze sollten ohne Parkerlaubnis frei bleiben. Auch das Zuparken von Geh- oder Radwegen sollte vermieden werden. Fahrzeuge, die einen erheblichen Teil des Weges versperren, dürfen abgeschleppt werden, uns zwar auf Kosten des Halters (OVG Münster 5A 954/10). Daneben ist ein Bußgeld von mindestens 15 € zu zahlen. Dabei spielt das Verkehrsaufkommen keine Rolle (OVG Münster a.a.O.).
Hinzukommt das Risiko, auf einem Schaden am verkehrswidrig geparkten Fahrzeug sitzen zu bleiben. So entschied etwa das Amtsgericht München in einem Fall, in dem ein 7-jähriges Kind mit dem Fahrrad ein Auto anfuhr, das z.T. auf dem Bürgersteig geparkt war. Das Gericht hatte klargestellt, dass die Eltern trotz deren Anwesenheit am Unfallort nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Sie hätten das Kind nicht unbedingt zum Absteigen auffordern müssen, bevor der Unfall passierte. Denn zur Entwicklung des Kindes gehöre auch das selbständige Überwinden von Hindernissen.
Zudem gelte das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB nur dann nicht, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt wurde. Im zu verhandelnden Fall aber habe der Fahrer den Verkehrsraum des Kindes, das nach der StVO auf dem Bürgersteig fahren durfte, stark beeinträchtigt.