Abmahnung der Kanzlei Baek Law im Auftrag der Partyagentur A. Frömelt wegen “Markus Becker – Wir Wollen Feiern (div. Sampler)” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. März 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Baek Law Peter Kimm / Hamburg

Abmahnung der Kanzlei Baek Law im Auftrag der Partyagentur A. Frömelt wegen “Markus Becker – Wir Wollen Feiern (div. Sampler)”

 
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der Anwaltskanzlei
Baek Law aus Hamburg
im Auftrag der
Partyagentur A. Frömelt

wegen des Künstlers
Markus Becker

und dessen Musikwerk
“Wir Wollen Feiern”
auf diversen Samplern.
Die Anwaltskanzlei Baek Law fordert im Auftrag der Partyagentur A. Frömelt einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Baek Law die Zahlung von zumindest 450,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Die abmahnende Kanzlei lässt in ihren Schreiben den Eindruck entstehen, dass die geltend gemachten Forderungen eindeutig bestünden, was nicht tatsächlich auch der Fall sein muss. Ferner sind die geforderten Vergleichsummen oftmals deutlich zu hoch angesetzt, ohne dass neuere Gesetzeslagen mit bedacht worden sind, wie beispielsweise die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz), der in bestimmten Fällen die Anwaltskosten auf maximal 100,- Euro beschränkt.
Der Umfang der von der Kanzlei Baek Law vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Partyagentur A. Frömelt. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.