Abmahnung der Kanzlei Lihl im Auftrag der Euro Video Bildprogramm GmbH wegen des Filmwerks “Der Weisse Büffel” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

10. März 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Lihl / Postbauer-Heng

Abmahnung der Kanzlei Lihl im Auftrag der Euro Video Bildprogramm GmbH wegen des Filmwerks “Der Weisse Büffel”

Abmahnung der
Kanzlei Lihl aus Postbauer-Heng
im Auftrag der
Euro Video Bildprogramm GmbH
wegen des Filmwerkes
“Der Weisse Büffel”.

Was ist eine Abmahnung?
Bei einer Abmahnung handelt es sich allgemein um einen juristischen Schriftsatz, der ein bestimmtes unerlaubtes oder unerwünschtes Verhalten rügt und die Konsequenzen weiterer solcher Handlungen aufzeigt.
Die die Abmahnung aussprechende Seite teilt dem Adressaten mit, dass er weitere Handlungen, wie die, für welche er abgemahnt worden ist, künftig zu unterlassen hat. Dabei soll das gerügte Verhalten stets deutlich dargestellt werden, ebenso sind auch der Grund für die Abmahnung sowie die Berechtigung hierfür deutlich zu machen.
Abmahnungen sind ein geläufiges Mittel gegen unkorrektes wirtschaftliches Verhalten im Wettbewerbsrecht, also ein Mittel gegen sogenannten “unlauteren Wettbewerb”, der zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann.
In den Fällen von Abmahnungen nach dem Urheberrecht geht es darum, Verstöße gegen Urheberrechte im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens zu rügen und entstandene Schäden nach zivilrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, sowie darum, weiteren Rechtsverletzungen dieser Art vorzubeugen.
Derartige Abmahnschreiben ähneln sich in vielen Fällen sehr, da sie in den letzten Jahren leider zunehmend in enormer Anzahl von bestimmten Kanzleien verschickt werden, die sich hauptsächlich um vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an Musik- und Filmwerken bzw. Computerspielen in sogenannten Internettauschbörsen kümmern.
Worum geht es vorliegend?
Zusammengefasst fordert die Rechtsanwaltskanzlei Lihl vom Anschlussinhaber Auskunft über den Umfang der begangenen Urheberrechtsverletzung, die sofortige und auch zukünftige Unterlassung dieser unerlaubten Handlung, sowie Schadensersatz wegen des mit der Urheberrechtsverletzung zusammenhängenden angeblichen wirtschaftlichen Schadens und schließlich auch die Erstattung der Anwaltskosten, die bei der Verfolgung der vermeintlichen Rechtsverletzung angefallen sein sollen.
Als Anlage zu dem Schreiben finden sich eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (meist nur mit „Unterlassungserklärung“ und dem Aktenzeichen betitelt), eine Vollmachtsurkunde in Kopie sowie ein vorgefertigter Überweisungsträger; und oftmals auch ein Gerichtsurteil in Ablichtung.
Wie kommt die abmahnende Kanzlei an meine Daten?
Die abmahnende Kanzlei engagiert eine Ermittlungsfirma, die Internettauschbörsen durchsucht und in der Lage ist, IP-Adressen zuzuordnen. Anschließend erwirkt die abmahnende Kanzlei vor Gericht einen Beschluss. Dieser Beschluss erlaubt dem Internetanbieter des Abmahnempfängers, die persönlichen Kontaktdaten des Internetanschlussinhabers anhand der von der beauftragten Firma ermittelten und zugeordneten IP-Adresse an die abmahnende Kanzlei herauszugeben. So gelangt die abmahnende Kanzlei in Besitz Ihrer Daten.
Es wird ein standarisiertes Abmahnschreiben aufgesetzt, und an den Inhaber des ermittelten Internetanschlusses verschickt.
Haftet man wirklich immer als Anschlussinhaber?
Das Problem diesbezüglich: Aus haftungsrechtlichen Gründen ist man als Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen, die von dem Anschluss aus begangen werden, grundsätzlich verantwortlich. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern nur unter bestimmten Umständen, weshalb die Haftung im Einzelfall dringend überprüft werden muss.
Was genau will die Gegenseite?
Konkret gesagt wird eine schriftliche, 30 Jahre lang rechtlich bindende, sogenannte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung gefordert, mittels derer der Abmahnungsempfänger erklärt, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, mithin also ein rechtlich geltendes Schuldeingeständnis abgibt; und sich ferner verpflichtet, weitere Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden und bei Zuwiderhandlung gegen dieses Versprechen eine Vertragsstrafe zu bezahlen, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.
Vorliegend bezieht sich der Umfang der von der Rechtsanwaltskanzlei Lihl vorformulierten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung auf das gesamte Repertoire der Euro Video Bildprogramm GmbH.
Dies ist aber nicht alles:
Zudem verlangt die Kanzlei Lihl die Abgeltung der Anwaltsgebühren als auch die Zahlung von Schadensersatz.
Allgemein gilt:
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich danach, welche Datei (Bilddatei, Tonträgerdateien, Filme) abgemahnt wurde und wie viele hiervon im Rahmen des Down- bzw. Uploadvorgangs im Auftrag der Kanzlei von einer Ermittlungsfirma dokumentiert werden konnten. Der Berechnung wird dabei nach Angaben der Kanzlei der Marktwert der jeweiligen Lizenzrechte und mithin der entgangene Gewinn der Rechteinhaber zugrunde gelegt. So jedenfalls berechnen die Anwälte von Waldorf Frommer ihrer Abmahnung zufolge die vom Adressaten der Abmahnung zu zahlende Summe.
Ferner kommt es noch auf den sogenannte Streitwert an. Auch dieser wird von der abmahnenden Kanzlei suggeriert.
In der Praxis hingegen ist es wohl geläufiger, dass sich die vermeintlichen Rechteinhaber mit den abmahnenden Anwälten auf eine bestimmte Summe einigen, die regelmäßig in deren Namen durch die jeweilige Kanzlei geltend gemacht werden soll.
Hieraus folgt dann die Berechnung des sogenannten Vergleichsbetrages. Dieser stellt im Endergebnis die Summe dar, die die abmahnende Kanzlei vom Abgemahnten “bekommen will”. Die abmahnende Kanzlei stellt sich in der Abmahnung als großzügig dar, indem sie anbietet, dass gegen Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung dieser “geringen” Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, sodass dann von einer – in der Praxis ohnehin kaum durchgeführten – gerichtlichen Durchsetzung der vollen Forderung abgesehen werde.
Die Kanzlei Lihl fordert vorliegend also insgesamt einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 475,- Euro.
Wofür genau wird man bei Filesharing-Abmahnungen überhaupt abgemahnt?
Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Als Rechtsverletzung wird dabei das – bewusste oder unbewusste, absichtliche oder ungewollte – öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Datei in sogenannten Internettauschbörsen („Peer-to-Peer“-Netzwerke, wie z.B. BitTorrent, eDonkey, uvm.) urheberrechtlich verfolgt.
Was kann man als Abmahnempfänger tun?
Abmahnungen haben stets die knapp bemesse Frist gemeinsam. Damit soll Druck gemacht werden.
Als Empfänger eines Abmahnscheibens sollte man zunächst dennoch unbedingt Ruhe bewahren.
Wichtig ist ferner, die vorformulierte Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft abzuschicken, da man sich sonst für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung zur Zahlung einer unbestimmt hohen Vertragsstrafe verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn der Empfänger des Abmahnschreibens selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt hat, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses ist. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Regelmäßig wird darauf aber durch die abmahnende Kanzlei nicht hingewiesen. Als Empfänger eines Abmahnschreibens muss man sich nur zu dem verpflichten, was einem auch tatsächlich vorgeworfen werden kann.
Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche sind im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung durchaus verhandelbar.
Sie müssen nicht in der von der abmahnenden Kanzlei dargestellten Form angenommen werden, vor allem auch deshalb nicht, weil in vielen Fällen die geltend gemachten Summen schlichtweg falsch berechnet bzw “vereinbart” worden sind, wie oben dargelegt.
Mithin ist es ratsam, sich bis zur Einholung rechtlicher Beratung nicht unüberlegt bei der Gegenseite zu melden, weder in schriftlicher noch telefonischer Form, da hierbei Fehler passieren können, die haftungsbegründende oder sonstwie ungewollte Folgen haben können. Teilen Sie der Gegenseite keine persönlichen Informationen mit!
Abmahnung ignorieren?
Es ist andererseits jedoch nicht empfehlenswert, die Abmahnung gänzlich zu ignorieren. Auch wenn die Anwälte der Kanzlei Lihl eine Zeit lang keine weiteren Schreiben zuschicken, heißt das nicht automatisch, dass sich die Angelegenheit erledigt hat, denn möglicherweise bestehende Ansprüche können innerhalb von 3 Jahren noch geltend gemacht werden.
Es ist also wichtig zu überprüfen, ob überhaupt eine rechtliche Verpflichtung für den Empfänger des Abmahnschreibens besteht. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail unter Beifügung Ihrer Abmahnung in Verbindung setzen.