Abmahnung bei Urheberrechtsverstössen oder Bilderklau im Internet - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

14. Februar 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Entscheidungen

Abmahnung bei Urheberrechtsverstössen oder Bilderklau im Internet

 
Abmahnung bei Urheberrechtsverstössen im Bereich der Fotografie
Welche Gesetze finden Anwendung?
Es gibt kein Fotogesetz
Urhebergesetz (UrhG)
Kunsturhebergesetz (KUG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
UrhG und KUG
Vervielfältigung (§ 16 UrhG),
Verbreitung (§ 17 I UrhG)
öffentliche Darstellung im Internet (§ 19a UrhG)
Privatkopie (§ 53 UrhG)
§§ 22, 23 KUG
Was ist eine Abmahnung ?
Mit einer Abmahnung wird eine andere Person aufgefordert, etwas zu tun oder zu unterlassen.
Wer kann eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen?
Jeder, der durch die Handlung oder das Unterlassen eines anderen in seinen Rechten verletzt wurde.
Was kann abgemahnt werden ?
Fotografien:
Lichtbilder
(Schnappschuss)
Lichtbildwerke
(geistige Schöpfung)
Wie wird eine Abmahnung ausgesprochen ?
In der Regel durch ein anwaltliches Schreiben
Ein Urheber oder Rechtsinhaber kann aber auch selbst eine Abmahnung verschicken
Eine Abmahnung kann auch per email versendet werden. Es sollte aber geprüft werden, ob es nicht eine gefälschte Nachricht ist.
Finger weg! Falscher Anwalt Giese will 100 Euro
„Ermittlungsverfahren gegen Sie“ steht im Betreff-Feld der E-mail. Darin unterbreitet der angebliche Rechtsanwalt Florian Giese ein Kulanzangebot von pauschal 100 Euro, um dem Angeschriebenen Gerichtstermine und Hausdurchsuchungen für illegal herunter- und hochgeladene Musikstücke zu ersparen.
Das Hinterhältige: den Rechtsanwalt Florian Giese gibt es tatsächlich, und zwar in Hamburg. Aber der hat mit der betrügerischen E-Mail nichts zu tun. „Bloß nichts zahlen, die E-Mail sofort löschen und Anzeige bei der örtlichen Polizei erstatten“, (…).
Ebay
Mandant ist privater Verkäufer. Anwaltskosten des Abmahners beschränkt auf 100,- Euro ( § 97a II UrhG)
Abmahner kann Schadenersatz und Unterlassung verlangen
Bildagentur
Mandant erstellt eigene Internetseite für sein Geschäft, daher gewerbliches Handeln, daher findet § 97 a II UrhG keine Anwendung). Abmahner kann Schadenersatz und Unterlassung verlangen.
Fotograf erstellt Internetseite für Kunden unter Verwendung fremder Bilder
Kunde wird von Urheber der Bilder abgemahnt. Kunde verlangt von Fotograf Erstattung der Abmahnkosten
Fotograf F stellt Bewerbungsbilder für Geschäftsmann G her
F überlässt G die Bilder und eine CD-ROM mit den Bilddateien für 70 Euro. Später erfährt F, dass G die Bilder auf seiner Internetseite seines Geschäftes und auf Werbehandzetteln verwendet und den F nicht als Urheber nennt. Darf G das ? Was kann F tun ?
Lösung
G hat Eigentum an Bildern
G hat nicht die urheberrechtlichen Nutzungsrechte mit übertragen bekommen (es sollten nur Bewerbungsfotos erstellt werden; Zweckübertragungstheorie)
F ist weiterhin Nutzungsrechtsinhaber. Sein Urheberrecht wird durch die Verwendung der Bilder auf der Internetseite verletzt.
Welche Möglichkeiten hat F ?
Er kann G selbst oder durch einen Anwalt abmahnen und Auskunft und Unterlassung verlangen (Unterlassungserklärung)
Darüber hinaus kann er Erstattung der bei ihm entstandenen Anwaltskosten fordern
Ihm steht unter Umständen auch ein Schadenersatz zu
Geld
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Berechnung des Schadens.
Konkreter Schaden nebst entgangenem Gewinn
Angemessene Lizenzgebühr (Geschädigter muss so gestellt werden, als wenn ihn der Schädiger ordnungsgemäß beauftragt hätte)
Herausgabe des Verletzergewinns
Wird der Name des Urhebers nicht genannt: doppelte Lizenzgebühr
Strafbarkeit der Verletzung fremder Urheberrechte
§ 106 UrhG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren)
Sonderprobleme
Fotografieren von Personen?
Fotografieren bei geschlossenen Veranstaltungen (Hausrecht)
Nachstellen eines Fotomotives ? (eigenes selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen wurde oder sklavische Nachahmung (Plagiat))
Sonderproblem Filesharing
Kazaa, emule, e-donkey usw.
Erstattung Anwaltskosten
Schadenersatz
Der Vortrag wurde am 16.06.2011 vor der Landesberufsschule Photo+Medien Kiel gehalten.