Darlegungs- und Beweislast in Filesharingangelegenheiten, notwendiger Sachvortrag, Landgericht Köln, Urteil vom 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

9. Februar 2012

Entscheidungen

Darlegungs- und Beweislast in Filesharingangelegenheiten, notwendiger Sachvortrag, Landgericht Köln, Urteil vom 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10

 
Das Landgericht Köln hat am 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10, vollumfänglich zugunsten eines Urhebers auf Abgabe einer verweigerten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Erstattung von Abmahnkosten entschieden und in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit vollständigen Sachvortrages auf Seiten des Beklagten als Verantwortlichen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung hingewiesen.
Hintergrund war eine allgegenwärtige Abmahnung eines Spieleproduzenten und der Vorwurf der illegalen Verbreitung eines Werkes durch die Beklagte an zwei verschiedenen Tagen. Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Sie verwies darauf, sie sei für die erste Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich. Ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann habe den Anschluss ebenfalls genutzt. Letzteres wurde durch die Klägerin betritten.
Die Beklagte wandte weiterhin ein, es handele sich um eine Routineabmahnung, welche keine Anwaltsgebühren verursachen würde. Letztlich sei § 97a Abs. 2 UrhG anwendbar mit der Folge der Deckelung der Anwaltskosten auf 100,- Euro.
Dies reichte dem Landgericht Köln aber nicht. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht nur als Anschlussinhaberin und damit Störerin haften würde. Die Beklagte sei sogar als Täterin der Urheberrechtsverletzungen verantwortlich und damit schadenersatzpflichtig. Dies beruhe darauf, dass der seitens der Klägerin geleistete Sachvortrag bezüglich der zweiten Urheberrechtsverletzung von der Beklagten nicht weitergehend betritten wurde. Der Umstand, dass die ermittelte IP-Adresse der Beklagten als Anschlußinhaberin zugeordnet werden konnte, würde als Indiz für die Annahme reichen, sie sei Täterin. Dies habe die Beklagte nicht durch weitergehenden Sachvortrag entkräften können.
Der Einwand der Beklagten, die IP-Adresse sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, sei zwar prozessual beachtlich (OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2011, 6 W 42/11, ZUM-RD 2011, 309). Der Beklagten wurde aber eine Urheberrechtsverletzung an zwei unterschiedlichen Tagen vorgeworfen. Bedauerlicherweise hat die Beklagte es hinsichtlich des zweiten Verstosses unterlassen, diesen nach Hinweis des Gerichts weitergehend substantiiert zu bestreiten. Die Beklagte hat vielmehr hinsichtlich der zweiten Urheberrechtsverletzung überhaupt keinen weitergehenden Sachvortrag mehr geleistet. Dies wertete das Landgericht Köln als Eingeständnis gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Auch ein konkludentes Bestreiten könne nicht angenommen werden, da zwei verschiedene Urheberrechtsverletzungen seitens der Klägerin behauptet wurden. Das Bestreiten nur einer behaupteten Urheberrechtsverletzung reiche daher nicht aus. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Vorwurf der zweiten Urheberrechtsverletzung seitgens der Beklagten nicht bestritten. Daraus folge die tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Denn die Beklagte unterliege einer sekundären Darlegungslast, soweit behauptet wird, eine andere Person als der Anschlussinhaber sei für die Urheberrechtsverletzung verwantwortlich. Es sei zweifelhaft, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast mit der Behauptung nachgekommen sei, ihr verstorbener Ehegatte habe den Anschluss ebenfalls genutzt, „ohne sich zugleich konkret zu ihrem eigenen Verhalten zur ermittelten Tatzeit (Internetnutzung, Aufenthalt etc.) zu erklären.“
Die Entscheidung des Landgericht Köln finden Sie hier.