ebay, Abmahnung und Garantie, OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az.: I-4 U 116/11 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

8. Februar 2012

Entscheidungen

ebay, Abmahnung und Garantie, OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az.: I-4 U 116/11

 
Das Oberlandesgericht Hamm hatte als Berufungsinstanz unter dem 15.12.2011 zu entscheiden, ob ein ebay-Händler eine als Garantie und Widerrufsbelehrung bezeichnete Widerrufserklärung benutzen darf, welche lediglich folgenden Inhalt hatte: „Für alle unsere Auktionen gilt: 1 Monat Widerrufsrecht gem. BGB; Bei Problemen und Reklamationen: Mo – Fr. 12 bis 18 Uhr Hotline: (…)“. Es wurde nicht näher ausgeführt, worauf sich die Garantie bezieht. Dieser Umstand wurde durch anwaltliches Schreiben im Auftrage eines Konkurrenten wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs (UWG) abgemahnt. Der Beklagte sollte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Anwaltskosten in Höhe von 859,80 Euro zahlen.Dagegen wandte sich der Hädler und argumentierte, ein Verstoss gegen das UWG würde nicht bestehen, da die Verwendung „Garantie“ in der Widerrufsbelehrung keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 S. 2 BGB darstellen würde. Die bloße Werbung mit einer Garantie sei nicht von dieser Regelung erfaßt. Demzufolge nahm der Händler das abmahnende Konkurrenzunternehmen mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage in Anspruch, ohne diesen zuvor selbst abzumahnen. Vor dem vorinstanzlichen Landgericht Bochum vertrat der abgemahnte Händler die Ansicht, er könne den Begriff Garantie im geschäftlichen Verkehr verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren. Dies wurde durch das Landgericht Bochum auch bestätigt. Auf die Berufung des abmahnenden Händlers hob das Oberlandesgericht Hamm diese Entscheidung nunmehr mit folgender Begründung auf:

„Die Beklagte hat gegen die Kläger gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Hinweis „Garantie“ zu verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen. (…) Das streitgegenständliche Angebot der Kläger stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Denn die in Rede stehenden Angaben dienen der Absatzförderung der Waren des eigenen Unternehmens. Dies gilt vor allem für den Hinweis „Garantie“. Denn gerade die Gewährung einer Garantie ist geeignet, das Vertrauen des Verbrauchers in die Qualität des Produktes zu erhöhen (BGH GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie).Das Handeln der Beklagten ist auch unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB. Bei § 477 BGB handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). In der Angabe „Garantie“ liegt ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB, der in Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG v. 25.5.1999 in das deutsche Recht dem Schutz der Verbraucher dient und dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie). Gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) – und hierfür genügt schon eine unselbständige Garantie als Bestandteil eines Kaufvertrages – den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten.Diesen Anforderungen wird die von den Klägern angekündigte Garantie nicht gerecht. Denn in dem in Rede stehenden Angebot werden dem Verbraucher die danach erforderlichen Pflichtangaben unstreitig nicht mitgeteilt. Es wird noch nicht einmal deutlich, ob es sich bei der in Aussicht gestellten Garantie um eine eigene des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln soll.“
Als Händler sollten Sie die Benutzung des Begriffes Garantie zukünftig vermeiden, es sei denn, Sie erfüllen die Anforderungen des § 477 BGB und führen den inhalt der garantie aus. Andernfalls ist mit einer weiteren Abmahnwelle im Onlinehandel zu rechnen.
Die Entscheidung des OLG Hamm finden Sie hier.