Verwechslungsgefahr: Energy-Drink darf nicht "Viaguara" heißen; EuGH T-332/10 – Urteil v. 25. Januar 2012 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

6. Februar 2012

Entscheidungen

Verwechslungsgefahr: Energy-Drink darf nicht "Viaguara" heißen; EuGH T-332/10 – Urteil v. 25. Januar 2012

Das polnische Unternehmen „Viagura SA“ wollte den Namen „Viagura“ als Gemeinschaftsmarke für Energy-Drinks und alkoholische Getränke etablieren und meldete sie zu diesem Zweck beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/index.de.do) an. Hiergegen legte die Inhaberin der Marke „Viagra“, Pfizer Inc., Widerspruch ein. Da das Harmonisierungsamt daraufhin die Eintragung verweigerte, klagte „Viagura SA“ vor dem Europäischen Gerichtshof.
Der EuGH hat die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 5 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:078:0001:0042:DE:PDF) der GemeinschaftsmarkenVO 207/2009/EG sei die Marke „Viagra“ in der Gesamtbevölkerung recht bekannt und die beiden Wörter „Viagra“ und „Viagura“ ähnelten sich sehr, sowohl schriftbildlich als auch klanglich. Verbraucher könnten daher in die Irre geführt werden, selbst wenn nicht die gleichen Verkehrskreise betroffen seien, so das Gericht. Das Getränk könne mit „Viagra“ „gedanklich in Verbindung gebracht“ werden. Erwarteten die Konsumenten aber von dem Energy-Drink eine ähnliche Wirkung wie beim älteren bekannten Medikament „Viagra“, so nutze die Klägerin den Ruf der Marke „Viagra“ unlauter aus, um die eigene Marke zu bewerben. Schließlich vermittele „Viagra“ in der Öffentlichkeit „ein Bild von Lebenskraft und Potenz“. Diese positiven Assoziationen passten jedoch nicht auf das Getränk. Auch wenn die Klägerin mit „Psyche und Körper stärkende und stimulierende Wirkungen“ geworben hat, könne und dürfe eine potenzsteigernde Wirkung mit dem Getränk nicht in Verbindung gebracht werden.
Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier.