Tatsächliche Vermutung für die Haftung von Anschlussinhabern auch ohne W-LAN-Anschluss; AG München 142 C 2564/11 – Urteil v. 23. November 2011 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

6. Februar 2012

Entscheidungen

Tatsächliche Vermutung für die Haftung von Anschlussinhabern auch ohne W-LAN-Anschluss; AG München 142 C 2564/11 – Urteil v. 23. November 2011

Tatsächliche Vermutung für die Haftung von Anschlussinhabern auch ohne W-LAN-Anschluss; AG München 142 C 2564/11 – Urteil v. 23. November 2011
Ohne W-LAN ist der Anschlussinhaber für eine über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung erst recht verantwortlich. Das Amtsgericht München entschied nun, dass in diesem Fall eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers besteht.
In dem Verfahren vor dem Amtsgericht war die Beklagte, eine Rentnerin, Inhaberin eines Internetanschlusses. Im Februar 2010 erhielt sie eine Filesharing-Abmahnung von der Klägerin, weil von ihrem Anschluss aus bei der Tauschbörse eDonkey2000 ein Film illegal zum Download angeboten worden sein soll.
Die Beklagte ließ sich dahingehend ein, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt gar keinen Computer mehr besessen habe. Zudem habe sie keinen W-LAN-Anschluss, sondern lediglich einen DSL-Kabelanschluss gehabt. Von einer Urheberrechtsverletzung habe sie jedenfalls nichts gewusst. Die Klägerin verwies auf die Ermittlung der IP-Adresse und machte einen Aufwendungsersatzanspruch auf der Grundlage des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html) geltend.
Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die IP-Adresse korrekt ermittelt wurde und dass das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen nicht ausreicht. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Beklagte einen Computer tatsächlich besessen habe (so schon BGH I ZR 121/08 [http://lexetius.com/2010,1392], Urteil v. 12. Mai 2011). Wenn aber schon nach der Grundsatzentscheidung des BGH vermutet wird, dass der Anschlussinhaber bei Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit für die Rechtsverletzung über den W-LAN-Anschluss verantwortlich ist, so müsse, dies erst recht bei einer Kabelverbindung gelten. Hier sei sogar eine körperliche Anwesenheit in den Räumen des Anschlussinhabers notwendig, was die Täterschaft der Anschlussinhaberin noch wahrscheinlicher mache.
Damit müssen an die Entlastung des Anschlussinhabers zweifelsfrei künftig hohe Anforderungen gestellt werden. Das Gericht spricht konkret von der „Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes, nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast eine solche vortrug“.
Es bleibt abzuwarten, ob es hierzu in nächster Zeit noch abweichende Rechtsprechungen gibt. Immerhin hat es der BGH in seiner Grundsatzentscheidung (s.o.) ausreichen lassen, dass der Anschlussinhaber nach seiner Darlegung nicht als Täter in Frage kommt.
Das Urteil des Amtsgerichtes München finden Sie hier.