Irreführende Verpackungen sind nicht zulässig
LG Lübeck 11 O 69/11 – Urteil v. 17. Januar 2012
Auf die Klage des Verbraucherschutzzentrale Bundesverbandes e.V. hin hat das Landgericht Lübeck entschieden, dass die Schwartauer Werke nicht mit einer irreführenden Verpackung werben dürfen.
Konkret ging es um das Getränk „Fruit2day Kirsche – rote Traube“. Die Verpackung zeigt die abgebildeten Früchte; unten auf der Verpackung steht „Kirsche – rote Traube“. Der Fruchtanteil beträgt 25 %.
Bei den Verbrauchern entstehe nach Ansicht des Gerichts durch die Verpackungsaufmachung der Eindruck, das Getränk bestehe größtenteils aus den genannten Früchten, was jedoch nicht der Fall ist. Daran ändere auch das Sternchen hinter „Kirsche – rote Traube“ nichts, welches zu einem Hinweis auf den Fruchtanteil führt. Denn der Aufmachung nach sah das Sternchen auf der Rückseite anders aus als das auf der Vorderseite.
Auch die Aufschrift „mit knackigen Fruchtstückchen“ sei so nicht zulässig, da statt der zu erwartenden Kirsch- und Traubenstückchen im Getränk lediglich Birnen enthalten sind.
Das Urteil wurde bislang noch nicht veröffentlicht. Ein ähnliches Urteil hat das OLG Köln bereits im Jahre 2008 gefäll.
30. Januar 2012