Rechtsanwalt Rainer Munderloh aus Oldenburg und seine Abmahnungen wegen diverser Porno-Filme wie z.B. "Private Teens", "Sex-Fantasien meiner Freundin" und neuerdings wegen des Films “Les Castings de Candice Vol. 2″ - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

19. Januar 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Munderloh / Oldenburg

Rechtsanwalt Rainer Munderloh aus Oldenburg und seine Abmahnungen wegen diverser Porno-Filme wie z.B. "Private Teens", "Sex-Fantasien meiner Freundin" und neuerdings wegen des Films “Les Castings de Candice Vol. 2″

Seit Ende 2011 beglückt Rechtsanwalt Munderloh aus Oldenburg in Niedersachsen eine Vielzahl angeblicher Urheberrechtsverletzer mit freundlichen Abmahnungen. Munderloh war jahrelang Kreisvorsitzender der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Oldenburg-Stadt (MIT) in 26122 Oldenburg. Nunmehr ist er Beisitzer der MIT Oldenburg. Sein persönliches Motto war: Deutschlands Wirtschaft funktioniert nur mit einem starken Mittelstand. Diesen Mittelstand und damit sich selbst möchte Munderloh offenkundig unterstützen, indem er sich als Wächter des Urheberrechts an Porno-Filmen geriert.

Rechtsanwalt Munderlohs Schwerpunkte waren ursprünglich das Insolvenzrecht, das private und öffentliche Bau- und Immobilienrecht aber auch das Gesellschafts- Erb und Handelsrecht. Nunmehr ist er also auch Urheberrechtler. Wie das bei „Neueinsteigern im Abmahngeschäft“ meist der Fall ist, werden durch ihn bislang ausnahmslos Erwachsenenfilme bzw. neudeutsch Erotikfilme (vulgo Pornos) abgemahnt. Leider fehlt es diesen bislang an einer offiziellen Verkaufsstelle. Bemühungen des Unterzeichners, sich auf legale Weise in Besitz eines der begehrten Titels zu bringen, scheiterten. Ein „Shop“ konnte nicht ausfindig gemacht werden. Wer eine legale Quelle gefunden hat, kann mich gerne unterrichten.
Munderloh hat bisher ausschließlich mutmaßlich oskarpreisverdächtige Film“werke“ der „weltbekannten“ Lichtbildschmiede RGF Productions Ltd. mit Sitz in Dublin abgemahnt. Von dieser Firma sind folgende Titel bekannt:
– „Private Teens“
– „Domina im Fetisch-Fieber“
– „Geil Gierig Gefickt“
– „Orgasmen Magma & Vulkane in 3D“
– „Private Anal Teens 2011 in 3D“

„Sex-Fantasien meiner Freundin“
– „Fetisch-Fantasien junger Frauen“
– „Extrem Pervers Nr. 1 – 18 Jahre und so verdorben“.
Neuerdings wird es multilingual. Auch der französische Porno-Film erobert den deutschen Markt. Abgemahnt wird durch Munderloh angeblich im Auftrage einer Firma mit der Bezeichnung TELSEV SARL. Der abgemahnte Filmtitel lautet “Les Castings de Candice Vol. 2″.

Weitere Abmahnungen durch Rechtsanwalt Munderloh sind in nächster Zeit wohl zu erwarten.
Was wird vom Empfänger eines Abmahnschreibens gefordert?
Die Anwaltskanzlei Rainer Munderloh fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten – d.h. weitere Urheberrechtsverletzungen vorbeugend unter Geldstrafe stellenden – Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Rainer Munderloh die Zahlung von 780,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Als Rechtsverletzung wird dabei das – bewusste oder unbewusste, absichtliche oder ungewollte – öffentliche Zugängigmachen der streitgegenständlichen Datei in sogenannten Internettauschbörsen („Peer-to-Peer“-Netzwerke, wie z.B. BitTorrent, eDonkey, uvm.) urheberrechtlich verfolgt.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich:
Die abmahnende Kanzlei engagiert angeblich eine Ermittlungsfirma, die Internettauschbörsen durchsucht und in der Lage ist, IP-Adressen zuzuordnen. Anschließend erwirkt die abmahnende Kanzlei vor Gericht einen Beschluss. Dieser Beschluss erlaubt dem Internetanbieter des Abmahnempfängers, die persönlichen Kontaktdaten des Internetanschlussinhabers anhand der von der beauftragten Firma ermittelten und zugeordneten IP-Adresse an die abmahnende Kanzlei herauszugeben. So gelangt die abmahnende Kanzlei in Besitz Ihrer Daten.
Es wird nunmehr ein standardisiertes Abmahnschreiben aufgesetzt und an den Inhaber des ermittelten Internetanschlusses verschickt. Die abmahnende Kanzlei stellt sich in der Abmahnung großzügig dar, indem sie anbietet, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer „geringen“ Vergleichssumme – bei Munderloh sind es 780,- Euro – eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Ansonsten droht Rechtsanwalt Rainer Munderloh mit der Durchsetzung der gesamten angeblichen Forderung, die sich vorliegend auf unglaubliche 1.653,30 Euro belaufen soll. Belegt wird das Ganze mit mindestens einem Gerichtsbeschluss (nicht notwendigerweise jenem, der auch die abgemahnte Sache selbst betrifft) und vielen Zitaten von Gerichtsurteilen, die dem rechtsunkundigen Bürger mehr oder weniger unverständlich sind.
Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht, d.h. ob die vermeintliche Urheberrechtsverletzung dem Abmahnempfänger zulast gelegt werden kann oder nicht.
Die in den Abmahnung ausgesprochenen Drohungen des Rechtsanwaltes Muderloh sollten Sie unbedingt mit Ruhe zur Kenntnis nehmen – die darin enthalteten Angaben sind im Einzelfall prüffähig. Der Umfang der von der Kanzlei Rainer Munderloh vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich auf den jeweils abgemahnten Titel. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in verpflichten, deren Höhe noch ungewiss sein soll.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail unter Beifügung Ihrer Abmahnung in Verbindung setzen.