Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi wegen "Bushido & Sido - 23" (Deluxe Edition) - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

6. Januar 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Bindhardt Fiedler Zerbe / Linden

Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi wegen "Bushido & Sido – 23" (Deluxe Edition)

Abmahnung der Kanzlei
Bindhardt, Fiedler, Zerbe aus Linden
im Auftrag des
Herrn Anis Mohamed Ferchichi
wegen des Musikalbums
„Bushido & Sido – 23“.
Die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Schadensersatz als auch die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe die Zahlung von 700,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire des Herrn Anis Mohamed Ferchichi. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail unter Beifügung Ihrer Abmahnung in Verbindung setzen.