Abmahnung der Kanzlei Nümann+Lang aus Karlsruhe im Auftrag von Herrn Allan Eshuijs u.a. wegen "Cascada – Evacuate The Dancefloor" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

11. Dezember 2011

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Nümann + Lang / Karlsruhe

Abmahnung der Kanzlei Nümann+Lang aus Karlsruhe im Auftrag von Herrn Allan Eshuijs u.a. wegen "Cascada – Evacuate The Dancefloor"

Abmahnung der
Anwaltskanzlei Nümann+Lang aus Karlsruhe
im Auftrag von
Herrn Allan Eshuijs u.a.
betreffend die Musikgruppe
Cascada
und den Musiktitel
Evacuate the Dancefloor„.
Die Anwaltskanzlei Nümann+Lang fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadenersatz und Erstattung ihrer Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Nümann+Lang die Zahlung von zumindest 450,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Nümann+Lang Rechtsanwälte vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich auf das komplette Repertoire von Herrn Allan Eshuijs u.a. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per email unter Beifügung Ihrer Abmahnung in Verbindung setzen.