Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der EMI Music Germany GmbH wegen "Snoop Dogg vs. David Guetta / Sweat (Remix)" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

11. Dezember 2011

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Kornmeier / Frankfurt

Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der EMI Music Germany GmbH wegen "Snoop Dogg vs. David Guetta / Sweat (Remix)"

Abmahnung der
Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main
im Auftrag der
EMI Music Germany GmbH
wegen
„Snoop Dogg vs. David Guetta / Sweat (Remix)“
des Künstlerprojekts Snoop Dogg vs. David Guetta.
Die Anwaltskanzlei Kornmeier & Partner fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Abgeltung ihrer Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Kornmeier & Partner die Zahlung von 450,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Kornmeier & Partner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der EMI Music Germany GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der EMI Music Germany GmbH liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail unter Beifügung Ihrer Abmahnung in Verbindung setzen.