Reisemängel und Minderung - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Kieler Anzeiger

Reisemängel und Minderung

Eigentlich sollte die Urlaubs- und Reisezeit die „schönste“ Zeit im Jahr sein. Oftmals verläuft die gebuchte Reise aber ganz anders. Baustellen im und vor dem Hotel, Ungeziefer im Hotelbett und andere Unannehmlichkeiten können schnell den Reisegenuß verleiden. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle unter Umständen die Möglichkeit geschaffen, dem Veranstalter gegenüber den gezahlten Reisepreis nachträglich zu mindern. Um ordnungsgemäß zu mindern, müssen verschiedene Voraussetzungen beachtet werden:
Zunächst können Ersatzansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn der Reiseveranstalter unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe des Reisemangels aufgefordert. Der Reiseveranstalter muß also noch während der Reise über den Mangel in Kenntnis gesetzt werden, damit er Abhilfe schaffen kann. Dies sollte aus Beweisgründen schriftlich geschehen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ihnen rechtzeitig vor Beginn der Reise Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung oder – wenn nicht vorhanden – der örtlichen Stellen, die Ihnen bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können, zu nennen. An diese können Sie sich bei Reisemängeln wenden.
Erst dann, wenn der Reiseveranstalter keine Abhilfe leistet, kann der Reisende den Reisepreis mindern oder bei ganz erheblichen Mängeln vom Reisevertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Wichtig ist dabei, daß Ansprüche auf Minderung des Reisepreises bzw. auf Schadensersatz innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden müssen! Eine Versäumung dieser Frist kann zum Verlust Ihrer Ansprüche führen.
Wenn der Reiseveranstalter diese Forderungen zurückweist, müssen Sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem Sie diese schriftliche Zurückweisung erhalten haben, Klage erheben. Beachten Sie diese Frist nicht, können Sie keine Ansprüche mehr gelten machen.
Wurde die Reise über einen Reiseveranstalter auf der Grundlage eines Reiseprospektes gebucht, können Sie sich darauf berufen, daß die in dem Prospekt enthaltenen Angaben für den Reiseveranstalter bindend sind. Allerdings können Sie sich hinterher nicht über laute Musik beschweren, wenn z.B. der Reiseveranstalter darauf hinweist, daß sich eine Diskothek im Hotel befindet. Angaben über den Bestimmungsort, Transportmittel (Merkmale und Klasse), Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale), .Mahlzeiten, Reiseroute, Paß und Visumserfordernisse müssen genannt werden. Wurden mit dem Reisebüro Sondervereinbarungen getroffen, sollten Sie sich diese schriftlich zusichern bzw. in der Reisebestätigung ausweisen lassen. Werden diese nicht erfüllt, können Sie unter Umständen den Reisepreis mindern. Sie müssen aber in jedem Fall schon vor Ort den Reiseveranstalter auf diesen Mangel hinweisen und um Abhilfe bitten. Erst dann können Sie in der Regel einen Minderungsanspruch geltend machen. Beachten Sie aber dafür die genannten Fristen.
Rechtsanwalt Carsten M. Herrle