Reisemängel und Fristen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Kieler Anzeiger

Reisemängel und Fristen

In der letzten Ausgabe des Kieler Anzeigers habe Ich Ihnen Hinweise gegeben, wie Sie sich Verhalten sollten, wenn während einer Urlaubsreise Störungen (Lärm, Geruch, Hygiene …) auftreten. Solcherlei unliebsame Überraschungen müssen Sie ja nicht unwidersprochen ertragen. Damit aber etwaige Ansprüche gewahrt bleiben und auch durchgesetzt werden können, müssen Sie in jedem Fall bestimmt Fristen einhalten. Wer sich mit der Geltendmachung dieser Ansprüche Zeit läßt läuft Gefahr, daß diese ausgeschlossen bzw. verjährt sind mit der Folge, daß nur noch der Ärger bleibt. Ein finanzieller Ausgleich ist dann möglicherweise ganz ausgeschlossen. Die genannten Fristen sind nicht vollständig. Sie sind aber ausreichend, um Ihnen einen ersten Überblick zu geben.
Wichtiger Hinweis: Ihre Ansprüche müssen Sie dem Reiseveranstalter gegenüber geltend machen. Das Reisebüro, bei dem Sie Ihre Reise gebucht haben, ist in der Regel nicht der Reiseveranstalter. Es wird Sie aber sicherlich dabei unterstützen, diesen ausfindig zu machen.
Treten Mängel während der Urlaubsreise auf, müssen diese bis maximal einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Vorteilhafter ist es aber, die Ansprüche nicht erst nach Beendigung der Reise zu stellen. Gleich mit Auftreten der Mängel sollte der Reiseveranstalter schriftlich (Datum, Ort, Buchungsnummer, Unterschrift nicht vergessen) in Kenntnis gesetzt und um Abhilfe gebeten werden. Setzen Sie dem Reiseveranstalter hierzu eine Frist. Dies wahrt weitergehende Ansprüche, wenn Sie z.B. selbst Abhilfe schaffen müssen, weil der Reiseveranstalter nicht reagiert (und Sie später Ersatz Ihrer Auslagen fordern) oder Sie den Reisevertrag insgesamt kündigen wollen.
Waren Sie z.B. aufgrund einer Krankheit unverschuldet an der Geltendmachung der genannten Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise verhindert, ist die Geltendmachung Ihrer Ansprüche ausgeschlossen, wenn Sie nicht unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes tätig werden.
Wurde der Reiseveranstalter über den Mangel fristgerecht in Kenntnis gesetzt, droht die Verjährung ihrer Ansprüche, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Reise eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme eingeleitet wurde. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Klage. Haben Sie dem Reiseveranstalter noch während der Reise die Mängel mitgeteilt, läuft die 6 Monatsfrist erst, wenn dieser die Ansprüche schriftlich zurückweist. Von diesem Zeitpunkt an müssen Sie sich also mit der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche beeilen.
Rechtsanwalt Carsten M. Herrle