Obligatorische vorgerichtliche Schlichtung? - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Tipps Kieler Anzeiger

Obligatorische vorgerichtliche Schlichtung?

 
Ein Schlichtungsverfahren ist eine vorgerichtliche Klärung eines Rechtsstreits, geführt von einer neutralen Instanz. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt es zur Verhandlung vor Gericht.
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist Ländersache. In den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist ein solches Verfahren obligatorisch, d.h. vor der Entscheidung über eine Klage muss zwingend ein Schlichtungsverfahren stattfinden.
Welche Streitgegenstände vom Schlichtungsverfahren betroffen sind, ist in den einzelnen Landesschlichtungsgesetzen geregelt. Im schleswig-holsteinischen LSchliG sind umfasst
1. Ansprüche aus Nachbarschaftsstreitigkeiten
2. Ansprüche aus Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
3. Ansprüche wegen Verlezungen der persönlichen Ehre außerhalb der Presse oder des Rundfunks.
Allerdings gibt es Ausnahmen, z.B. bei Familiensachen oder wenn ein Mahnverfahren stattgefunden hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LSchliG).
Das Schichtungsverfahren wird auf Antrag von den Schiedsämtern oder anwaltlichen Gütestellen durchgeführt. Die Wahl hat insoweit der Kläger bzw. Antragsteller, wenngleich dieser an den Wohnsitz des Beklagten bzw. Antragsgegners gebunden ist. Beim Bund deutscher Schiedsmänner und -frauen/Landesvereinigung Schleswig-Holstein kann die entsprechende Schiedsstelle gefunden werden.
In Schleswig-Holstein kostet das Schlichtungsverfahren grundsätzlich 20 € exklusive weiteren Auslagen, wenn es durch ein Schiedsamt durchgeführt wird. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes als Gütestelle ist mit insgesamt 80 € etwas teurer. Bei einem erreichten Vergleich fallen jeweils weitere Gebühren an.