Die Heizkostenabrechung - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Mietrecht Kieler Anzeiger

Die Heizkostenabrechung

Gerade die Wintermonate führen naturgemäß zur Inanspruchnahme von Heizwärme und damit zu einer erhöhten Heizkostenabrechnung. Wie sich diese zusammensetzt, läßt sich häufig nicht nachvollziehen. Wenn dann auch auf die Aushändigung einer Kopie des durch den Wärmemessdienst erstellten Ableseprotokolls verzichtet wurde, besteht kaum eine Chance, die Heizkostenabrechnung zu überprüfen.
Seit dem 01. März 1989 sind Vermieter gehalten, ihre Heizkostenabrechnung gemäß den Bestimmungen der Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) zu erstellen. Nach dieser Verordnung wird dem Vermieter vorgeschrieben, wie die Kosten bei einer Zentralheizung und der zentralen Warmwasserversorgung auf den Mieter umgelegt wurden müssen. Wichtig ist dabei, daß die Heizkostenabrechnung nicht ausschließlich verbrauchgsabhängig berechnet werden muß. Seitens des Vermieters ist es zulässig, bei den Heizkosten einen verbrauchsabhängigen und einen verbrauchsunabhägigen Anteil zu berücksichtigen. Dabei darf bei den Gesamtkosten der verbrauchsabhängige Anteil 50 bis 70 Prozent, der verbrauchsunabhängige Anteil 30 bis 50 Prozent ausmachen. Dabei richtet sich der verbrauchsunabhängige Anteil nach der Quadratmeteranzahl der Mietwohnung.
Wenn nun der Vermieter ausschließlich eine verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechung erstellt, können Sie von dieser pauschal 15 Prozent abziehen. Verwechseln Sie dies aber nicht mit der Heizkostenpauschale, welche berechtigterweise vom Vermieter erhoben wird. Erst dieser Pauschalbetrag wird mit der eigentlichen Heizkostenabrechnung verrechnet. Der Restbetrag wird Ihnen üblicherweise überwiesen.
Zu den umlagefähigen Heiznebenkosten zählen die Kosten der verbrauchten Brennstoffe zuzüglich der Lieferungskosten, die Kosten für die Überwachung, Bedienung und Pflege der Heizungsanlage, der Betriebsstrom, die Schornsteinfeger- und Wärmemessdienstkosten und die Kosten, welche durch die Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit sowie durch die fachgerechte Einstellung der Heizungsanlage entstehen. Daneben können noch die Reinigungskosten der Anlage und des Betriebsraumes und eventuelle Mietkosten der Erfassungsgeräte umgelegt werden.
Generell gilt für alle Nebenkosten, zu denen die Heizkostenabrechnung zählt, daß sie erst dann fällig werden, wenn die Abrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde. Der Vermieter ist bei berechtigten Zweifeln gehalten, die Heizkostenabrechnung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern.
Rechtsanwalt Carsten M. Herrle