Das Testament - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Erbrecht Kieler Anzeiger

Das Testament

Es kommt immer wieder vor, daß im Falle des Todes ungeliebte Verwandte, oder, wenn solche nicht mehr vorhanden sind, gar der Fiskus als Erbe eingesetzt werden. Daran ist grundsätzlich nichts auszusetzen. Wer dies nicht möchte, sollte sich bereits frühzeitig darüber Gedanken machen, was mit dem erarbeiteten Vermögen nach dem Tode geschehen soll.

Im Wesentlichen gibt es zwei Testamentsformen: das notarielle und das eigenhändige Testament. Beide sind absolut gleichwertig. Jedoch ist das notarielle Testament mit Kosten verbunden.

Wer sich zu einem eigenhändigen Testament entschließt, muß, damit es wirksam ist, beachten, daß es eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird. Diese Formvorschriften sind von besonderer Wichtigkeit. Falls sie nicht eingehalten werden, ist das Testament unwirksam. Ein solches eigenhändiges Testament kann, wenn es erstellt wurde, auch nachträglich notariell beurkundet werden. Es kann aber auch ein bereits bestehendes notarielles Testament durch ein eigenhändiges Testament abgeändert werden.

Um sich vor einem Verlust oder der Möglichkeit der Veränderung des eigenhändigen Testaments zu schützen, kann es u.a. dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben werden.

Wenn kein Testament errichtet wurde oder es den Formvorschriften nicht genügt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie beruht auf dem Grundsatz, daß sich das Vermögen des Erblassers in der Familie weiter vererben soll. Dem Ehegatten des Erblassers wird dabei ein Sondererbrecht eingeräumt, da er als Erbe nicht unter die Erbenordnung fällt. Es wird zwischen Erben verschiedener Ordnung unterschieden: darunter Fallen zunächst die Abkömmlinge des Erblassers (Erben 1. Ordnung), dessen Eltern und deren Abkömmlinge (Erben 2. Ordnung), die Großeltern und deren Abkömmlinge (Erben 3. Ordnung) usw. Solange Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, werden alle anderen Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen. Erst wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, wird auf die Erben der 2. Ordnung (usw.) zurückgegriffen.

Ein wirksames Testament verdrängt die Anwendung der gesetzlichen Erbfolge. Selbst wenn ein Testament durch einen juristischen Laien formell ordnungsgemäß erstellt wurde, ergeben sich häufig Auslegungsprobleme. So führt z.B. der nur schwer zu erklärende Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis zu einer Vielzahl auslegungsbedürftiger Testamente. Auch müssen etwaige Pflichtteilsansprüche im Falle einer Enterbung berücksichtigt werden.

Um sicher zu gehen, daß tatsächliche diejenigen von dem erarbeiteten Vermögen profitieren, welche als Erben eingesetzt werden, ist es sinnvoll, das eigenhändige Testament überprüfen zu lassen.

In der nächsten Ausgabe des Kieler Anzeigers werde ich weitere Erläuterungen zum Erbrecht geben. Darüberhinaus werde ich auf Veränderungen eingehen, welche mit der Einführung des Euro verbunden sind.

Rechtsanwalt Carsten M. Herrle